BI GiesenSchacht sieht sich bestätigt
GIESEN. Die BI GiesenSchacht e.V. ist seit Beginn der Planung, dem vorgelagerten Raumordnungsverfahren, in das Planfeststellungverfahren (PFV) als Träger öffentlicher Belange eingebunden. Dies haben wir genutzt, um unsere Bedenken, unsere Einwende und unsere Vorschläge einzubringen. Auch bei den Diskussionen im Umweltausschuss und Kreistag des Landkreises Hildesheim wurden die Argumentation hinsichtlich eines ressourcensparenden, umweltfreundlichen und nachhaltigen Bergbaus vorgetragen. Dabei wurde immer wieder auf die rechtlichen Aspekte des Vorhabens hinsichtlich des Umwelt- und Naturschutzes und der europäischen Wasserrahmenrichtlinie hingewiesen. Mit dem nun vorgelegten Gutachten sieht sich die BI in all ihren vorgebrachten Punkten bestätigt.
Zusammenfassend zitiert die BI wenige Punkte aus dem Gutachten und stellt sich weiter folende Fragen:
- „Der Antrag klammert die Althalde aus. Insofern ist der Antrag zu erweitern. Falls K+S den Antrag nicht erweitert, müsste der gesamte Antrag abgewiesen werden. Er wäre unvollständig.“ (deWitt, 2018, S.7)
- „Die beantragten Einleitungen (Anm.: in die Innerste) sind somit rein fiktiv.“ (deWitt, 2018, S.8)
- „Für eine Einleitung von Salzabwässern in das Grundwasser liegt nach den bisher vorliegenden Unterlagen keine Erlaubnis vor.“ (deWitt, 2018, S.5)
- „Eine Erlaubnis (Anm.: zur Versickerung der Salzabwässer) wurde nicht beantragt und kann jetzt angesichts der erheblichen Verunreinigungen des Grundwassers nicht erteilt werden.“ (deWitt, 2018, S.9)
- „Das Bergamt ist aufzufordern, tätig zu werden – im Einvernehmen mit dem Landkreis als Untere Wasserbehörde.“ (deWitt, 2018, S.9) (Anm.: Verunreinigung des Grundwassers)
- „Die Kosten der Untersuchung wie die Beseitigung der Verunreinigung des Grundwassers hat der Verursacher zu tragen.“ (deWitt, 2018, S.10)
- „Obwohl der Bergbehörde die erheblichen Beeinträchtigungen des Grundwassers seit einigen Jahren bekannt sind, …, ist die Behörde nicht tätig geworden. Sie hat damit gegen ihre gesetzlichen Pflichten verstoßen.“ (deWitt, 2018, S.10)
Was soll nun das Gehetze aus nah und fern, sollen die „handwerklichen Mängel“ des Antrages oder/und die Verantwortlichkeiten vertuscht werden?
Also was macht den angeblichen Kalistreit eigentlich aus, wirtschaftliche Interessen, die bei minimalem Aufwand im Umwelt- und Naturschutz, möglichst schlank an den Gesetzen vorbei, zu maximalen Gewinnen führen soll?
Die Entscheidung für oder gegen die Wiedereröffnung fällt letztendlich das Unternehmen selbst. Mit Spannung wird nun zu beobachten sein, ob bzw. welche Konsequenzen dieses Gutachten nach sich ziehen wird.
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