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SB-Waschanlagen für Private weiterhin nicht erlaubt

HILDESHEIM. Sowohl in den Sozialen Medien als auch unter der Email-Adresse corona-fragen@landkreishildesheim.de werden immer wieder Fragen rund ums Thema Autowaschen gestellt. Deshalb weist die Kreisverwaltung noch einmal auf die geltenden Bestimmungen hin:

§ 3 Ziffer 9 der geltenden Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus regelt eindeutig, dass für Privatkunden derzeit ausschließlich vollautomatische Autowaschanlagen öffnen dürfen. Auch vor- und nachgelagerte Reinigungsschritte (z.B. Aussaugen) durch den Kunden selbst vor Ort sind verboten.

Gewerblich oder dienstlich eingesetzte Nutzfahrzeuge wie zum Beispiel Rettungswagen, LKWs oder Busse hingegen dürfen auch in anderen, sogenannten SB- Waschanlagen gereinigt werden. Die Betreiber dieser Waschanlagen sind dazu verpflichtet zu überprüfen, ob es sich um gewerbliche Kunden handelt, die SB-Waschanlagen nutzen möchten (Visitenkarte, Auto nach Firmenlogo checken etc.). Es ist nicht ausreichend, nur einen Aushang mit entsprechenden Hinweisen für die Nutzung zu machen. Darauf weist das Ordnungsamt ausdrücklich hin.

Diese Regelung gilt bis mindestens 6. Mai 2020. Ausnahmegenehmigungen werden nicht erteilt.

PR

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