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Corona: Erweitere Pflicht zum Tragen von textilen Mund-Nasen-Bedeckungen

HILDESHEIM. Der Landkreis Hildesheim hat heute um 9:00 Uhr die kritische Marke von 50 Neuinfektionen in sieben Tagen, bezogen auf 100.000 Einwohner, deutlich überschritten. Aktuell liegt die Inzidenz der laborbestätigten Neufälle im Landkreis Hildesheim damit offiziell bei 60,5.

Die seit heute geltenden Corona-Verordnung des Landes hat den Landkreis Hildesheim ermächtigt, für bestimmte Örtlichkeiten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, eine Pflicht zum Tragen von textile Mund-Nasen-Bedeckungen auszusprechen. Hiervon hat der Landkreis Hildesheim unter Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden Gebrauch gemacht und wird noch heute eine entsprechende Allgemeinverfügung im Amtsblatt veröffentlichen. Damit treten die nachstehenden Regelungen am Samstag, 24.10.2020 um 0.00 Uhr in Kraft und gelten bis auf weiteres:

  1. An folgenden Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, muss jede Person eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen:
    a) In allen Fußgängerzonen
    b) Auf allen Wochenmärkten
    c) Im Gebiet der Stadt Hildesheim außerdem auf dem Bahnhofsvorplatz und dem ZOB.
    Dies gilt auch, wenn ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.
  2. Die Anordnung gilt nicht für Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können sowie für Kinder unter sechs Jahren.
  3. Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ist jeweils kraft Gesetzes gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.

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