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Urteil wegen Würgens in Wittingen ist rechtskräftig

HILDESHEIM. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil der Strafkammer 1 des Landgerichts Hildesheim vom 9. November 2020 bestätigt, mit welchem ein 27-jähriger Mann wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt wurde (12 Ks 17 Js 19595/19, Schlagwort: Würgen). Die Revision des Angeklagten hat der 6. Strafsenat des BGH durch Beschluss vom 9. März 2021 als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Nach den Feststellungen der Kammer hat der Angeklagte am 11.12.2018 seine Lebensgefährtin im Zuge eines beidseits geführten Streites und in Gegenwart des gemeinsamen, zweieinhalbjährigen Sohnes so fest gewürgt, dass die Geschädigte keine Luft mehr bekam. Ihre Befreiungsversuche blieben ohne Erfolg und sie verlor, auch bedingt durch zusätzliche Faustschläge des Angeklagte, ihr Bewusstsein. Mit Eintritt der Bewusstlosigkeit ließ der Angeklagte von der Geschädigten ab, die darauf wieder zu Bewusstsein kam. Er verließ sodann freiwillig die Wohnung. Soweit der Angeklagte zwischenzeitlich eine Tötung der Frau billigend in Kauf genommen hat, hat er jedoch selbständig von weiteren Angriffen Abstand genommen, weshalb die Kammer nicht zur Feststellung des ursprünglich vorgeworfenen versuchten Totschlags kam.

Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Angeklagte den Tatvorwurf bestritten. Die Kammer konnte die Verurteilung jedoch auf die glaubhafte Aussage der Geschädigten stützen, welche auch durch die Angaben weiterer Zeugen sowie eines Rechtsmediziners gestützt wurde. Die Geschädigte erlitt durch die potenziell lebensbedrohlichen Tathandlungen unter anderem ein Schädelhirntrauma sowie eine Schwellung im Halsbereich. Zudem litten sie und auch ihr Sohn längere Zeit unter den Erlebnissen.

Der Angeklagte, der die Geschädigte bereits zweimal zuvor mit einem Faustschlag bzw. einer Ohrfeige körperlich angegriffen hatte und deswegen auch zweifach wegen Körperverletzung vorbestraft war, hat nun die verhängte Freiheitsstrafe zu verbüßen.

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