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Die CDU-Fraktion im Kreistag von Hildesheim fordert mehr Rechte für die Stadträte und Kreistage

HILDESHEIM. Die CDU-Fraktion im Kreistag von Hildesheim fordert mehr Rechte für die Stadträte und Kreistage. Dazu hat die Fraktion alle Landtagsabgeordneten der CDU um Unterstützung gebeten. In dem dazu einstimmig beschlossenen Schreiben werden besonders gefordert: eine eindeutige Pflicht zur Einleitung von Disziplinarverfahren, das Recht zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen und die Möglichkeit, zumindest in besonderen Fällen Bürgermeister oder Landräte vor Ablauf der Amtszeit durch Beschluss der Mehrheit von drei Viertel der Abgeordneten abberufen zu können.

Auslöser für den Beschluss war, dass Innenminister Boris Pistorius im Fall der Doktortitelaffäre des Landrates Levonen kein Disziplinarverfahren eingeleitet hat und der Kreistag wegen Dauerabwesenheit des Landrates in verschiedenen Punkten zur Untätigkeit verdammt war: selbst keine Möglichkeiten zu konkreten Ermittlungen und Maßnahmen hat. Daher, so heiß es in dem Schreiben an die Landtagsabgeordneten, seien Regelungen erforderlich, die die Funktionsfähigkeit eines Rates oder Kreistages nicht davon abhängig machen, ob ein Minister tätig werden möchte oder nicht. Zum Disziplinarrecht erklärt Friedhelm Prior, Vorsitzender der CDU-Kreistagsfraktion, der Disziplinarvorgesetzte sei gesetzlich zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens verpflichtet, wenn der Verdacht bestehe, dass ein Beamter gegen seine Pflicht verstoßen habe, sich so zu verhalten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erfordere. Von der Einleitung des Verfahrens dürfe dann nur abgesehen werden, wenn feststehe, dass eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt erscheine.

Dazu sage die Gesetzesbegründung: „Diese Umstände müssen allerdings von vornherein eindeutig feststehen … Sofern jedoch letzte Zweifel vorhanden sind, ist die Einleitung eines Disziplinarverfahrens geboten.
„Das Disziplinarrecht gilt auch für den Minister und hohe Beamte“, so Prior; und aus den zuvor genannten Gründen erkenne er im vorliegenden Fall keine Rechtfertigung dafür, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu unterlassen.

mr

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