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Neufassung der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

NIEDERSACHSEN. Die Niedersächsische Landesregierung hat am heutigen Dienstag der Neufassung der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OWi) zugestimmt.

Mit der Verordnung werden die sachlichen Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundes- und Landesrecht in einem einheitlichen Nor­menwerk gebündelt. Neue Zuständigkeitsregelungen werden aufgenommen, einzelne Zuständigkeiten werden aufgehoben oder an den aktuellen Stand der Gesetzgebung angepasst.

So wird unter anderem die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen im Hinblick auf den Straßenbahn- und Busverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen auf die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte übertragen (§ 61 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes). Bisher lag die Zuständigkeit bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr.

Aufgrund der Sachnähe der Landkreise und kreisfreien Städte als Erlaubnisbehörde für die Ausübung der Heilkunde wird ihnen auch die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten übertragen (§ 5a des Heilpraktikergesetzes).

Darüber hinaus sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen nach § 33 Abs. 2 Nr. 14 des Prostituiertenschutzgesetzes grundsätzlich nur noch die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.

Weitere wesentliche Änderungen betreffen die sachlichen Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 13 bis 16 des Rundfunkstaatsvertrages, § 16 Abs. 1 und 2 Nr. 1 desTelemediengesetzes, § 6 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 und nach § 69 des Bundesnaturschutzgesetzes.

PR

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