Zum Inhalt springen

Hinweis der Sparkasse: Bankenaufsicht fordert jetzt bei Bareinzahlung von mehr als 10.000 Euro einen besonderen Nachweis über die Herkunft des Geldes

HILDESHEIM. Die Sparkasse Hildesheim Goslar Peine weist auf eine neue Anforderung der Bankenaufsicht hin. Ab dem 8. August 2021 verlangt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei Bareinzahlungen von mehr als 10.000 Euro von Kunden die Vorlage eines aussagekräftigen Belegs als Herkunftsnachweis über den Einzahlungsbetrag. Diese Vorgabe gilt für alle Banken und Sparkassen in Deutschland und ist ab diesem Datum auch für die Sparkasse Hildesheim Goslar Peine bindend. „Die neue Regelung soll insbesondere Geldwäsche noch wirksamer bekämpfen“, sagt Elke Brandes, Pressesprecherin der Sparkasse Hildesheim Goslar Peine.

Die neue Regelung bedeutet, dass Kunden künftig bei Bareinzahlungen von mehr als 10.000 Euro auf ein eigenes Konto einen geeigneten Beleg über die Herkunft des Geldes vorzulegen oder unverzüglich nachzureichen haben. Dies gilt auch bei Einzahlungen in mehreren Teilbeträgen, wenn die Summe der Teilbeträge 10.000 Euro überschreitet.

Gewerbliche Kunden können nach Angaben der BaFin als  „regelmäßige Einzahler“ identifiziert werden und sind dann von der Pflicht zur Vorlage eines Herkunftsnachweises ausgenommen. Entscheidend dabei ist allerdings die Tatsache, dass es bei den Kunden zur Geschäftstätigkeit gehört, regelmäßig Bartransaktionen vorzunehmen und dass die Beträge auch vom Umfang zum Geschäft des Kunden passen. „Für viele unserer gewerblichen Kunden haben wir diese Identifizierung bereits vorgenommen. Im Zweifel empfehlen wir ein Gespräch mit dem jeweiligen Berater“, rät Elke Brandes.

Geeignete Belege können nach Auskunft der BaFin insbesondere sein:

  • Ein aktueller Kontoauszug bzgl. eines Kontos des Kunden bei einer anderen Bank oder Sparkasse, aus dem die Barauszahlung hervorgeht,
  • Barauszahlungsquittungen einer anderen Bank oder Sparkasse,
  • ein Sparbuch des Kunden, aus dem die Barauszahlung hervorgeht,
  • Verkaufs- und Rechnungsbelege (z. B. Belege zu einem Auto- oder Edelmetallverkauf),
  • Quittungen über Sortengeschäfte,
  • letztwillige Verfügung, Testament, Erbschein oder ähnliche Erbnachweise,
  • Schenkungsverträge oder Schenkungsanzeigen.


Im Falle von fehlenden oder nicht ausreichenden Nachweisen können Kreditinstitute die Bartransaktion ablehnen und haben die Meldeverpflichtungen des Geldwäschegesetzes zu beachten.

PR

Hinweis zu der Meldung
Diese Seite zeigt gesponsorten Marketing-Inhalt, Quell- und Informationslinks sowie extern eingespielte Banner und Flash-Anzeigen.