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Hinweise zur Benutzung von Feuerwerk

HILDESHEIM. Auch in diesem Jahr ist das Überlassen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember deutschlandweit grundsätzlich verboten. Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 ist zudem in der Zeit vom 31. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 1. Januar 2022 auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des § 2 Abs. 1 Niedersächsischen Straßengesetzes sowie auf belebten öffentlich zugänglichen Flächen untersagt, gemäß § 7 b Niedersächsische Corona-Verordnung. Die Landkreise und kreisfreien Städte legen durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung die betreffenden Straßen, Wege, Plätze und Flächen fest.

Unabhängig von den Vorgaben der aktuellen Corona-Verordnung gibt es bereits seit 2009 aufgrund einer Gesetzesänderung für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern strenge Vorschriften. Die Regelung lautet: „Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.“ Zu den brandempfindlichen Gebäuden gehören insbesondere Reet- und Fachwerkhäuser. Pyrotechnische Gegenstände sind Feuerwerkskörper aller Art (Raketen, Böller, Knaller).

In Hildesheim ist in folgenden Gebieten mit Fachwerkhäusern besonders auf diese Regelung zu achten: Kesslerstraße, Lappenberg, Brühl, Bergstraße und Marktplatz. Das Verbot gilt natürlich für sämtliche Ortsteile, nicht nur die Innenstadt oder Gebiete mit geschlossener Fachwerkbebauung. Auch in der Nähe von einzeln stehenden Fachwerkhäusern darf nicht geböllert werden! Beim Umgang mit Silvesterböllern oder -raketen sind Personen- und Sachbeschädigungen auszuschließen. Ein Verstoß gegen das Verbot kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Und nicht vergessen: Wer im öffentlichen Raum Feuerwerk abbrennt, muss selbstverständlich die Überreste entsprechend entsorgen.

PR

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