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Die Probezeit beim Führerschein

Wer die Prüfung zum Führerschein bestanden hat, erhält nicht nur das Recht, ein Auto zu fahren. Innerhalb der ersten Zeit gehen vor allem Pflichten damit einher. Die sogenannte Probezeit für Fahranfänger ist nicht zu unterschätzen, denn ein Fehlverhalten hat Konsequenzen.

Grundsätzliche Details

Der sogenannte Führerschein auf Probe gilt für jeden, der seine Führerscheinprüfung erstmalig erfolgreich abgelegt hat. Das bedeutet, er wird innerhalb der nächsten zwei Jahre unter Beobachtung gestellt. Kommt es während dieser Zeit zu einem Verstoß, wird dieser ein wenig anders behandelt als bei jemandem, der seinen Führerschein bereits länger hat.

Hier einmal ein paar Eckdaten zum Führerschein auf Probe:

  • die Probezeit umfasst eine Zeit von zwei Jahren
  • kommt es zu einem Verstoß, verlängert sie sich möglicherweise um weitere zwei Jahre
  • ebenso ist es möglich, dass Aufbauseminare besucht werden müssen
  • innerhalb der Klassen AM (Kleinkrafträder), L und T (landwirtschaftliche Fahrzeuge) gibt es keinerlei Probezeit

Die genannten zwei Jahre beginnen mit der Erteilung der Fahrerlaubnis. Eine Sonderregelung gilt für die befristete Prüfbescheinigung, die ausschließlich im Inland gilt. Wer diese erhält, durchläuft bereits die Probezeit, auch wenn er jünger als 18 Jahre ist. Ausgestellt wird solch eine Bescheinigung meist, wenn ein 17-jähriger beim Autofahren von einem Erwachsenen begleitet wird.

Strafen während der Probezeit

Während der Probezeit wird bei einem Verkehrsvergehen nach Ordnungswidrigkeiten und Straftaten unterschieden. Eingeteilt werden diese nach Gruppe A und Gruppe B. Während es sich bei Gruppe A um schwerwiegende Zuwiderhandlungen handelt, sind in der Gruppe B alle weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen zusammengefasst.

Hier einmal ein paar Beispiele, in welche Gruppe die jeweiligen Vergehen eingeordnet werden:

GruppeEinordnung
Gruppe ATempolimit um mindestens 21 km/h überschrittenAbstand zu anderen Fahrzeugen zu geringÜberholung anderer Fahrzeuge von rechtsNutzung des Handys am SteuerRote Ampel überfahrenFührerschein ab 17 – Fahrer hat keine Begleitperson dabeiFahrerfluchtFahrlässige Körperverletzung
Gruppe BKinder im Auto sind nicht angeschnalltHauptuntersuchung wurde um mehr als acht Monate überschrittenReifen sind abgefahren

Die Konsequenzen der jeweiligen Vergehen sind sehr unterschiedlich. So ist es bei B-Verstößen üblich, dass beim ersten Mal nur eine Verwarnung ausgesprochen wird, diese sich jedoch nicht auf die Probezeit auswirkt. Kommt es dann zu einem zweiten Vergehen, wird der Verstoß wie einer aus der Gruppe A behandelt.

Verstöße der Gruppe A werden mit mindestens einem Bußgeld in einer Höhe von 60 Euro geahndet. Dazu kommt ein Punkt, der im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen wird. Im Zuge dessen verlängert sich die Probezeit auf insgesamt vier Jahre. Außerdem muss ein Aufbauseminar besucht werden.

Sollte es sich um ein Vergehen wie Fahrerflucht oder eine fahrlässige Körperverletzung handeln, muss der Fahrer außerdem noch mit weiteren Strafen rechnen.

Dreistufiges Sanktionssystem

Neben den bereits genannten Strafen gibt es noch andere Maßnahmen, die während der Probezeit geltend gemacht werden können. Dabei richtet sich die Fahrerlaubnisbehörde nach einem dreistufigen System, welches unter anderem auch den Entzug des Führerscheins beinhaltet.

Im Detail sieht dies wie folgt aus:

  • Stufe 1: Kommt es während der Probezeit zu einem schwerwiegenden Vergehen oder zwei weniger schwerwiegenden Verstößen, muss ein Aufbauseminar besucht werden. Gleichzeitig verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre.
  • Stufe 2: Wurde bereits ein Aufbauseminar besucht und es kommt danach erneut zu einem schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Verstößen, erfolgt eine schriftliche Verwarnung. Zudem wird der Fahrer dazu angehalten, eine verkehrspsychologische Beratung in Anspruch zu nehmen. Diese sollte möglichst freiwillig und binnen zwei Monaten erfolgen.
  • Stufe 3: Ist die zweimonatige Frist abgelaufen und es kommt erneut zu einem schwerwiegenden oder zwei schwerwiegenden Verstößen, wird schließlich der Führerschein eingezogen und somit die Fahrerlaubnis aufgehoben.

Ferner kann es zum Entzug des Führerscheins kommen, wenn sich der Fahrer weigert, am notwendigen Aufbauseminar teilzunehmen. Die Fahrerlaubnis wird erst dann wieder erteilt, wenn eine Bescheinigung vorliegt, dass der Fahrer an besagtem Seminar teilgenommen hat.

Gibt es sonstige besondere Regelungen während der Probezeit?

Seit 2007 gibt es in Bezug auf Fahranfänger eine Null-Toleranzgrenze, wenn sie zuvor Alkohol zu sich genommen haben. Es gilt hierbei ein absolutes Alkoholverbot, welches von allen eingehalten werden muss, die noch nicht das 21. Lebensjahr erreicht haben.

Wie jeder weiß, hat Alkohol Auswirkungen auf das menschliche Reaktionsvermögen und stellt somit für den Verkehr ein höheres Gefahrenpotenzial dar, als sich viele darüber bewusst sind.

Bei einer Verkehrskontrolle ist es ohne Mühe möglich, bereits Werte von 0,1 Promille mittels Atemalkoholtest festzustellen. Schon jetzt ist die Fahrtüchtigkeit eingeschränkt. Wer einen solchen Verstoß begeht, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 278,50 Euro rechnen, sowie einem Punkt in Flensburg. Auf die Fahrerlaubnis hat dies keinerlei Auswirkungen. Trotzdem lohnt es sich nicht, unter Alkoholeinfluss Auto zu fahren.

Deshalb: Es ist immer empfehlenswert, sich nach dem Konsum von Alkohol von einem Taxi nach Hause fahren zu lassen oder einem nüchternen Freund. Gerade in jüngeren Jahren ist unter dem Einfluss von Alkohol auch die Risikobereitschaft sehr viel höher. Schon allein deshalb lohnt es sich nicht, mit dem Auto zu fahren, wenn man Alkohol zu sich genommen hat.

Foto: andibreit / Pixabay

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