Hinterbliebenenrente: Hinzuverdienstgrenze bleibt bestehen
Keine übergreifende Regelungsänderung: Seit Anfang des Jahres können Bezieher*innen der vorgezogenen Altersrente unbegrenzt etwas hinzuverdienen, ohne Rentenkürzungen fürchten zu müssen – das gilt jedoch nicht für die Hinterbliebenenrente. Welche Freibeträge hier für Betroffene gelten und wie das Einkommen angerechnet wird, erklärt der Sozialverband Deutschland (SoVD) in Hildesheim.
Während Bezieher*innen einer vorgezogenen Altersrente seit dem 1. Januar 2023 unbegrenzt und ohne Rentenkürzungen etwas hinzuverdienen können, dehnt sich diese Änderung nicht auf die Hinterbliebenenrente aus. „Hier wird zusätzliches Einkommen weiterhin angerechnet, sobald geltende Freibeträge überschritten werden“, informiert Sabine Eck aus dem SoVD-Beratungszentrum in Hildesheim. Diese Hinzuverdienstgrenze liege in Ostdeutschland bei 937,73 Euro und im Westen bei 950,93 Euro. Allerdings gibt es auch Ausnahmen bei denen es zu keiner Kürzung der Hinterbliebenenrente kommt. Dazu zählen: bedarfsorientierte Leistungen wie die Grundrente, die Riester-Rente und Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen.
Treffen diese Ausnahmen nicht zu, wird der Betrag des Nettoeinkommens, der über den geltenden Freibetrag hinausgeht, zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Bei der Umrechnung von Brutto in Netto werden pauschale Prozentsätze verwendet. Sie sind unterschiedlich hoch und hängen von der Art des Einkommens ab. „Bei verwitweten Rentner*innen beträgt diese Pauschale 14 Prozent“ weiß Eck.
Erzielen Betroffene mehrere Einkünfte, beispielsweise durch einen zusätzlichen Minijob, ist Vorsicht geboten. „Es werden alle Einkünfte zusammengerechnet, wodurch der Freibetrag schnell erreicht ist und es zu starken Kürzungen bei der Hinterbliebenenrente kommen kann“ so Eck.
Für Fragen zur Hinterbliebenenrente und weiteren Rententhemen stehen die Berater*innen des SoVD in Hildesheim gerne zu Verfügung. Der Verband kann unter 05121/74790 oder info.hildesheim@sovd-nds.de kontaktiert werden.
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