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CDU Kreistagsfraktion – Klarstellung zur Anwendung des Wasserrechts in Niedersachsen

Die CDU-Kreistagsfraktion hat Herrn Ministerpräsident Stephan Weil um eine Klarstellung zur Anwendung des Wasserrechts in Niedersachsen gebeten:

An den Pfingsttagen des letzten Jahres hat ein Fischwirt das Wasser aus dem ca. 35.000 qm großen und zur Fischzucht genutzten Mariensee in Grasdorf bei Holle abgelassen und in die Nette eingeleitet. Dies hatte gravierende Auswirkungen insbesondere auf die Tierwelt und rief eine Bürgerinitiative und die CDU-Kreistagsfraktion auf den Plan, die vom Landrat Bernd Lynack (SPD) und Landesumweltminister Christian Meyer (BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN) eine Stellungnahme zu diesem Umweltfrevel verlangte. Da beide entgegen der Auffassung der CDU-Kreistagsfraktion behaupteten, nach dem Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) sei auf Gewässer wie den Mariensee das für die Bundesrepublik gültige Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) überhaupt nicht anzuwenden und für die Eingriffe seien somit keine Erlaubnisse erforderlich, bat die CDU-Kreistagsfraktion am 12.12.2022 Frau Bundesumweltministerin Steffi Lemke (BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN) um Unterstützung. Nun hat die Bundesregierung mit Schreiben der Parlamentarische Staatssekretärin Dr. Bettina Hoffmann vom 24.02.2023 die Rechtsauffassung der CDU-
Kreistagsfraktion bestätigt, dass das WHG sehr wohl auch in Niedersachsen auf Gewässer wie den Mariensee anzuwenden sei. Ausdrücklich heißt es in dem Schreiben der Bundesregierung:

„Bundesrecht bricht Landesrecht (Artikel 31 des Grundgesetzes) … „2.) Das Ableiten von Wasser aus einem künstlichen See oder Teich mit einer Größe von 35.000 bis 50.000 m2 stellt danach eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG dar (Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern). 3.) Unabhängig von der Frage, ob ein künstlicher See, der für Zwecke der Fischzucht genutzt wird, ein kleines Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung ist, ist das Einleiten von Wasser aus diesem See in ein unterliegendes Gewässer zumindest eine erlaubnispflichtige Benutzung dieses Gewässers nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG (Einleiten von Stoffen in Gewässer).“

Jetzt hat die CDU-Kreistagsfraktion Ministerpräsident Stephan Weil gebeten, die vom Landrat und Umweltminister vertretene Rechtsauffassung zu korrigieren. Nach Auffassung der CDU ist eine Klarstellung oder Änderung des NWG zwingend erforderlich. Denn eine Gewässerbenutzung ohne Erlaubnis oder Bewilligung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden kann. Und wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt
oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.

PR

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