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Allgemeinverfügung zum Mitführ- und Abbrennverbot von Pyrotechnik sowie über ein Mitführverbot von Waffen und sonstigen gefährlichen Gegenständen

Wie Erfahrungen vergangener Silvesterfeierlichkeiten belegen, hantieren zunehmend alkoholisierte Personen mit Feuerwerkskörpern. Weiterhin häuft sich auch die Nutzung von nicht zugelassener Pyrotechnik.

Prognostisch rechnet die Bundespolizei auch insbesondere mit dem Abbrennen dieser sogenannten „Polen-/Tschechenböller“ und damit auch für eine Gefahrensteigerung für unbeteiligte Dritte oder bedeutende Sachwerte. Der so nicht zu unterschätzende Umstand, dass bei den verwendeten pyrotechnischen Gegenständen es sich auch um selbstlaborierte und nicht zugelassene pyrotechnische Gegenstände handelt, birgt in sich die Gefahr von gesundheitsgefährdenden Lärmemissionen und die Freisetzung giftiger Stoffe.

Das Verhalten einer großen Anzahl von Personen bei Silvesterfeierlichkeiten hat gezeigt, dass diese nicht gewillt sind, die geltende Rechtslage, insbesondere die körperliche Unversehrtheit anderer Personen und das Eigentum zu respektieren, so dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit das Mitführen und oder Abbrennen / Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen und damit die Begehung weiterer Straftaten und Rechtsgutsverletzungen zu befürchten ist.

Insbesondere im beengten Umfeld eines Bahnhofs besteht die erhebliche Gefahr, dass beim Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände unbeteiligte Nutzer der Bahn beeinträchtigt werden und sich nicht rechtzeitig aus dem Gefahrenbereich entfernen können. Verletzungen wie Verbrennungen, Rauchvergiftungen und Knalltraumata sind zu erwarten.

Als pyrotechnische Gegenständen sind alle Gegenstände zu verstehen, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten, mit denen aufgrund selbstständiger, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktion Wärme, Licht, Schall/Knall, Gas, Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll. Auch frei verkäufliche Feuerwerkskörper fallen in die Kategorie pyrotechnische Gegenstände. Ausgenommen sind Knallerbsen, Wunderkerzen und Tischfeuerwerk.

Mit diesen Hintergründen hat die Bundespolizeidirektion Hannover für Sonntag, den 31. Dezember 2023 bis Montag, 1. Januar 2024 in der Zeit von 15:00 Uhr (31.12.) bis 08:00 Uhr (01.01.) für die Hauptbahnhöfe Bremen, Hamburg und Hannover eine Allgemeinverfügung zum Mitführ- und Abbrennverbot von Pyrotechnik erlassen.

Sollte eine Person die Pyrotechnik mitführt die Weisungen der Polizeikräfte missachten, kann anlassbezogen auch unmittelbarer Zwang gegen den/die Betroffenen angedroht und durchgesetzt werden. Die sichergestellten Gegenstände werden anschließend sofort vernichtet.

Des Weiteren wird in diesem Zusammenhang für die Hauptbahnhöfe Bremen und Hannover neben dem Mitführ- und Abbrennverbot von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörper) auch ein Mitführverbot von gefährlichen Werkzeugen, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messern aller Art verfügt.

Hierzu konnten in den vergangenen Wochen und Monaten zahlreiche Sachverhalte festgestellt werden, bei denen Personen verbotene Gegenstände oder Messer mitführten. Bei den Messern handelte es sich oftmals auch um verbotene Gegenstände nach dem Waffengesetz, wie bspw. Springmesser oder Einhandmesser. Auch wenn diese nur mitgeführt werden, stellt dieses eine insbesondere unter Alkoholeinfluss erhebliche Gefahr für andere dar, da diese eingesetzt und zu erheblichen Verletzungen führen können. Gerade Messer führen immer wieder zu schweren und mitunter tödlichen Verletzungen.

Die Einhaltung dieser Ordnungsverfügungen werden durch Einsatzkräfte der Bundespolizei überwacht.

Näheres ist den als Anlage beigefügten Allgemeinverfügungen mit den jeweiligen Geltungsbereichen zu entnehmen.

ots
Foto: Celler Presse

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