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Stichprobe zu Waren mit digitalen Elementen zeigt: Online-Händler informieren vorab meist nicht zu den „neuen“ Regelungen

Seit Januar 2022 gilt: Wer Produkte mit digitalen Elementen verkauft, muss Kundinnen und Kunden fortlaufend Software-Aktualisierungen bereitstellen, um die Funktionalität und sichere Nutzung zu gewährleisten, und hierüber auch informieren. Ob und wie dies bereits vor dem Kauf transparent gemacht wird, hat die Verbraucherzentrale Niedersachsen in einer nicht repräsentativen Stichprobe am Beispiel des Smartphones untersucht. Das Ergebnis: Nur drei der zehn überprüften Händler informieren vorab zu den speziellen Gewährleistungsrechten bei Waren mit digitalen Elementen, insbesondere zur Software-Aktualisierungspflicht. Kein einziger Anbieter nennt einen konkreten Zeitraum, in dem Verbraucherinnen und Verbraucher Aktualisierungen erwarten können. Hier besteht Nachbesserungsbedarf, um Verbraucherrechte zu stärken und bewusste Kaufentscheidungen für nachhaltigere Produkte zu ermöglichen.

Mehr als zwei Jahre sind Verkäufer inzwischen an die neuen Gewährleistungsregelungen für Waren mit digitalen Elementen gebunden. „Das Ergebnis unserer Stichprobe zeigt, dass viele Händler ihre Pflichten noch nicht ausreichend transparent machen“, erklärt Tim-Oliver Tettinger, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Nur drei der zehn überprüften Händler informieren auf ihrem Webauftritt zu Gewährleistungsrechten für Waren mit digitalen Elementen sowie speziell zu Softwareupdates (Amazon.de, expert.de, notebooksbilliger.de). Bei lediglich einem Anbieter (expert.de) sind die Informationen gebündelt und vergleichsweise gut auffindbar. „Aus Verbrauchersicht ist das ärgerlich. Wer seine Rechte nicht kennt, wird sie auch nicht einfordern. Das gilt insbesondere bei neu eingeführten Regelungen“, kritisiert Tettinger. Ebenfalls unbefriedigend: Kein einziger Anbieter der Stichprobe benennt einen konkreten Zeitraum für die Bereitstellung von Updates. Somit könne ein wesentliches Merkmal für die Langlebigkeit von Produkten mit digitalen Elementen nicht ohne Weiteres in die Kaufentscheidung einfließen.

Verkäufer haften für die Bereitstellung von Updates:
Bei sieben von zehn Händlern der Stichprobe (Alternate, Cyberport, Euronics, Galaxus, Lidl, MediaMarkt, Otto) finden Verbraucherinnen und Verbraucher für ein Smartphone mit Betriebssystem keine Vorabinformationen zu Ablauf und Umfang von Software-Aktualisierungen – weder auf der Website noch innerhalb des Bestellvorgangs. Meist wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur auf die Geltung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte verwiesen. Das Problem: Es bleibt hier völlig unklar, wie Händler ihre Kundinnen und Kunden nach dem Kauf über notwendige Updates informieren und diese zur Verfügung stellen. „Dies zu tun, ist jedoch Verkäuferpflicht. Kommen sie dem nicht nach, ist das unter Umständen ein Produktmangel – Verbraucherinnen und Verbraucher können dann Gewährleistungsrechte geltend machen“, erklärt der Rechtsexperte. Zwar könnten Verkäufer, wie bei Smartphones üblich, die Bereitstellung von Updates an die Hersteller delegieren. Das entbinde sie jedoch nach dem Kauf weder von der Informationspflicht, noch von der Haftung.

Keine Information – kein Haftungsausschluss:
Gut zu wissen: Kundinnen und Kunden müssen bereitgestellte Updates installieren, um die Funktionsfähigkeit der Geräte sicherzustellen – andernfalls können Gewährleistungsrechte zurückgewiesen werden. Das setzt allerdings voraus, dass der Verkäufer vorab nachweislich über die Verfügbarkeit der Aktualisierungen und die Folgen einer unterlassenen Installation informiert hat. „Geschieht dies nicht, dürfte es für Verkäufer bei auftretenden Fehlern schwer werden, sich der Haftung zu entziehen“, erklärt der Rechtsexperte.

Online-Händler und Gesetzgeber sollten nachbessern:
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Niedersachsen deckt die Stichprobe Handlungsbedarf auf: Online-Händler müssen nachbessern und Vorabinformationen zu Updates kundenfreundlich und transparent umsetzen. Gleichzeitig sei jedoch auch die Politik gefragt. „Grundsätzlich sollte sich die Mindestdauer, für die Verkäufer Software-Aktualisierungen bereitstellen müssen, an der Lebensdauer der Produkte orientieren. Der Gesetzgeber sollte insoweit Klarheit schaffen, damit Verbraucherinnen und Verbraucher schon beim Kauf wissen, womit sie rechnen können – und ihre Rechte gegenüber Verkäufern auch durchsetzen können“, fordert Tettinger.

Zur Stichprobe:
Ausgehend von je zwei zufällig ausgewählten Smartphones unterschiedlicher Preisklassen wurden zehn Online-Shops und -Marktplätze (alternate.de, amazon.de, cyberport.de, euronics.de, expert.de, galaxus.de, lidl.de, www.mediamarkt.de, notebooksbilliger.de, otto.de) über den Bestellvorgang bis zum „Checkout“ nach Informationen zur Gewährleistung bei Waren mit digitalen Elementen untersucht. Betrachtet wurden FAQ (Hilfeseiten), Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sowie weitere Informationsseiten, auf die allgemein oder im Bestellverlauf hingewiesen wird. Auf den Webseiten wurden nur technisch zwingend notwendige Cookies bestätigt. Zeitraum der Untersuchung war Oktober bis Dezember 2023.

PR

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