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Dürfen Heilpraktiker weiterhin tätig sein?

Landkreis HILDESHEIM. Im Gesundheitsamt sind in den letzten Tagen vermehrt Anfragen zur Tätigkeit von Heilpraktikern während der Beschränkung sozialer Kontakte eingegangen.

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat uns jetzt daraufhin bestätigt, dass nach Nr. 3 Buchstabe c der Allgemeinverfügung des Landes in Verbindung mit Nr. 6 grundsätzlich nur Behandlungen, bei denen ein Abstand von mindestens 1,5 m eingehalten wird, durch Heilpraktiker zulässig sind.
Andere Behandlungen sind nicht zulässig, weil heilkundlich tätige Personen aufgrund einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz weder an der Erbringung ambulanter oder stationärer medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen teilnehmen noch zum Kreis der medizinischen Fachberufe gehören. In Betracht kommen kann eine Behandlung durch Heilpraktiker ohne den Mindestabstand von 1,5 m daher nur in Notfällen.

lps

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