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Corona: Welche Regeln gelten durch die neue Verordnung?

Landkreis HILDESHEIM. Seit vergangenen Montag (29.3.) gilt die neue Niedersächsische Corona-Verordnung. Hinzu kommt, dass sich der Landkreis Hildesheim per Allgemeinverfügung mit Wirkung zum heutigen Dienstag zur Hochinzidenz-Kommune erklärt hat. Dies war notwendig geworden, da der Landkreis am vergangenen Samstag (27.3.) den dritten Tag in Folge die Zahl von 100 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnern pro Woche über-schritten hatte. Da diese Entwicklung voraussichtlich von Dauer ist, griff nach den landesrechtlichen Vorgaben der bundesweit abgestimmte Mechanismus einer so genannten Notbremse. Die Erklärung zur Hochinzidenz-Kommune führt auf Basis der neuen Verordnung zu weiteren, besonderen Einschränkun-gen beziehungsweise kann zu weiteren Einschränkungen führen. Was gilt nun für die Bürger*innen des Landkreises? Wir fassen ergänzend zu unserer Pressemitteilung vom 27.3.2021 die zentralen Punkte zusammen.

Kontaktbeschränkungen

Da der Landkreis Hildesheim Hochinzidenz-Kommune ist, gelten auf Weisung des Landes strengere Ko-taktregelungen: Es dürfen sich nur Personen eines Haushalts mit höchstens einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt sowie jeweils mit zugehörigen Kindern bis einschließlich sechs Jahren treffen.
Sportliche Betätigungen sind nur noch von Personen eines Haushalts mit einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt zulässig. Dies gilt auch für die Nutzung von Angeboten des Freizeit- und Amateur-sportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen.

Zoos, Tierparks und botanische Gärten

In der neuen Verordnung regelt das Land die Öffnung für diese Einrichtungen in Hochinzidenz-Kommunen neu: Zoos, Tierparks und botanische Gärten können unter bestimmten Anforderungen (Sicherstellung der Einhaltung des Abstandsgebots; Maßnahmen auf Grundlage eines Hygienekonzepts; Zutritt nur nach vorheriger Terminvereinbarung; Begrenzung der Besucherzahl auf die Hälfte der normalen Personenkapazität; Datenerhebung und Dokumentation; Verkaufsstellen einschließlich mobiler Ver-kaufsstellen und Gastronomiebetriebe auf dem Gelände müssen geschlossen bleiben, erlaubt ist lediglich der Außer-Haus-Verkauf) geöffnet bleiben.
Bibliotheken und Büchereien dürfen ebenfalls geöffnet bleiben, wenn für sie ein den Vorschriften entsprechendes Hygienekonzept vorliegt.

Angebote der Selbsthilfe

Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI (= Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen sowie von deren Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden zum Ziel gesetzt haben) dürfen mit bis zu zehn Personen in geschlossenen Räumen durchgeführt werden, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird.

Osterregel (Ansammlungsverbot von 2. bis einschließlich 5. April)

Das Ansammlungsverbot über die Ostertage ist bereits in § 2 Abs. 1a der neuen Niedersächsischen Verordnung festgeschrieben und für jedermann verbindlich. Deshalb sieht der Landkreis keine Notwendig-keit, Verstößen gegen dieses Verbot etwa durch Platzsperrungen vorzubeugen.

Wie geht der Landkreis als Hochinzidenz-Kommune mit möglichen weiteren Maßnahmen um?

Keine Ausgangssperre und Betretungsverbote

Der Landkreis beabsichtigt derzeit nicht, Ausgangsbeschränkungen anzuordnen. Gerade in den aktuell besonders betroffenen Kommunen (Bockenem; Söhlde) lässt sich das Infektionsgeschehen aufgrund der Erkenntnisse aus der Kontaktnachverfolgung auf bestimmte Personengruppen oder Einrichtungen ein-grenzen. Die Anordnung einer allgemeinen Ausgangsbeschränkung wäre daher unverhältnismäßig.

Eine Sperrung von Plätzen ist ebenfalls nicht beabsichtigt. Im Landkreis gibt es keine Plätze, die besonders stark frequentiert sind und Menschen zum Verweilen einladen. Ein erhöhtes Risiko, dass Personen das Abstandsgebot und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf solchen Plätzen nicht einhalten und dies zu vermehrten Neuinfektionen führen könnte, wird seitens des Landkreises nicht gesehen.

Tragen einer medizinischen Maske für Mitfahrer*innen im privaten Pkw?

Aus der Kontaktnachverfolgung liegen keine Erkenntnisse vor, dass Neuinfektionen in bemerkenswertem Umfang aus Fahrgemeinschaften von Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, resultie-ren. Deshalb ist die Anordnung des Tragens einer medizinischen Maske für haushaltsfremde Mitfah-rer*innen nicht beabsichtigt.

Testpflicht, wenn Abstandsgebot und Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erheblich erschwert sind?

Das Land eröffnet die Möglichkeit, überall dort, wo die Einhaltung des Abstandsgebots und die Maskenpflicht nicht möglich sind, den Zutritt zu bestimmten Orten oder das Wahrnehmen bestimmter Angebote oder eine Teilnahme von einem negativen Schnelltest abhängig zu machen.

Dem Landkreis sind keine Anlässe bekannt, bei denen eine erhebliche Erschwernis hinsichtlich des Einhal-tens des Abstandsgebots oder des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen könnte. Dementsprechend ist nicht beabsichtigt, eine Testpflicht anzuordnen. Eine solche Anordnung müsste auch hinrei-chend bestimmt sein, also ausdrücklich benennen, für welche Örtlichkeiten der Zutritt oder Aufenthalt bzw. für welche Anlässe eine Teilnahme nur mit negativem Test zulässig wäre.

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