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Weitere Beschränkungen sozialer Kontakte

Landkreis HILDESHEIM. Um die Infektionskurve des Corona-Virus SARS-CoV-2 zu verlangsamen, hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung weitere einschränkende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz verfügt. Eine unkontrollierte Verbreitung des Virus wird durch häufige unmittelbare Kontakte ermöglicht. Deshalb gilt an heute, Montag 23. März 2020 folgendes:

Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes müssen auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden.

Kontakte außerhalb der Wohnung sind deshalb nur erlaubt, wenn dabei die folgenden Bedingungen zwingend eingehalten werden:

  • Maximal zwei Personen dürfen sich gemeinsam im öffentlichen Raum aufhalten, auch hier die Ausnahme: Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben
  • In der Öffentlichkeit ist – wo immer möglich – ein Abstand von mindestens 1,50 m zu anderen Personen einzuhalten. Das gilt auch für körperliche oder sportliche Betätigung im Freien; nicht jedoch für Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben. Alles, was das Abstandsgebot von Mensch zu Mensch gefährdet, ist verboten, also z.B. Gruppenbildung, Picknick, Grillen etc.

Geöffnet bleiben dürfen:

Lebensmittelgeschäfte, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Großhandel, Tierbedarfshandel,

Arzt- und Tierarztpraxen, Apotheken, Drogerien, Sanitätshaus, Optiker oder Hörgeräteakustiker

Post /Brief- und Versandhandel, Banken / Sparkassen incl. Geldautomaten, Tankstellen, Kfz- und Fahrrad-Werkstätten, Reinigungen, Zeitungsverkauf, Waschsalons

Gaststätten, die einen Außerhaus-Verkauf anbieten, müssen dafür sorgen, dass sich pro 10m² nur eine Person aufhält und er Mindestabstand zwischen den Kunden 1,5 m beträgt.

Baumärkte dürfen nur noch für gewerbliche Kunden öffnen.

Physio- und Psychotherapeuten dürfen nur Behandlungen durchführen, die durch eine ärztliche Bescheinigung als unaufschiebbar erklärt wurden.

Geschlossen haben müssen insbesondere Friseure, Kosmetik-, Nagel- und Tattoostudios.

Erlaubt ist z.B. weiterhin

  • sich beruflich zu betätigen, einschließlich der Jahreszeit bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen
  • Kinder in die Notbetreuung zu bringen und dort abzuholen
  • Lebenspartner, Alte, Kranke oder Menschen mit Einschränkungen zu besuchen (sofern sie nicht in Heimen leben) und die Wahrnehmung des Sorgerechts
  • Minderjährige und hilfsbedürftige Menschen zu betreuen und z.B. mit Lebensmitteln zu versorgen
  • Tiere zu versorgen
  • sich im Freien körperlich und sportlich zu betätigen (Achtung: Sportplätze und –Anlagen sind weiterhin gesperrt)
  • Behörden, Gerichte oder andere Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen zu besuchen

Die vollständige Anordnung im Wortlaut als PDF-Dokument finden Sie hier: Allgemeinverfügung zu Kontaktbeschränkungen

Dies gilt von heute bis einschließlich Sonnabend, 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

PR

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