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Welche körpernahen Dienstleistungen sind ab Montag wieder erlaubt?

Landkreis HILDESHEIM. Grundsätzlich sind alle Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern stets eingehalten werden kann, erlaubt. Andere Dienstleistungen sind nur unter strengen Hygieneauflagen erlaubt. Optiker, Hörgeräteakustiker sowie seit dem 6. Mai auch Friseure konnten ihre Tätigkeit bereits wieder aufnehmen. Ab Montag, 11. Mai dürfen auch Kosmetik-, Maniküre- und Pedikürestudios sowie Massagepraxen wieder öffnen. Tattoo-Studios und Solarien müssen weiterhin geschlossen bleiben Welche Hygiene- und Schutzmaßnahmen müssen bei körpernahen Dienstleistungen beachtet werden? Um Ansteckungen mit dem Corona-Virus zu vermeiden, gilt für Friseurbetriebe, Maniküre-, Pediküre- und Kosmetikstudios sowie Massagepraxen: Kunden müssen den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Kunden einhalten. Das Personal muss einen Mund-Nasen-Schutz tragen und sich nach jedem Kunden die Hände desinfizieren.

Während des Friseurbesuchs müssen auch Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Diese Vorgaben sind für die Friseurbetriebe verpflichtend und werden ebenfalls durch die Gewerbeaufsichtsämter kontrolliert. Wenn ein Kunde aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, soll der Friseur einen speziellen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP2-Maske (ohne Auslassventil) tragen, die einen etwas höheren Schutz bedeuten würde. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege hat sich in Absprache mit dem Zentralverband des Friseurhandwerks auf diese arbeitsschutzrechtliche Vorgaben geeinigt. Deshalb sind z.B. auch gesichtsnahe Dienstleistungen wie Augenbrauen- und Wimpernfärben, Rasieren und Bartpflege derzeit dort noch nicht wieder zulässig. Diese Vorgaben sind für die Friseurbetriebe arbeitsschutzrechtlich verpflichtend und werden durch die Gewerbeaufsichtsämter kontrolliert.

Sogenannten Barber-Shops (also spezialisiert auf Bartpflege) dürfen nur dann öffnen und Haare schneiden, wenn sie als Friseurhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen sind. Gesichtsnahe Dienstleistungen wie das Rasieren und die Bartpflege sind auch hier derzeit nicht erlaubt.

Mobile Friseurinnen müssen beachten, dass in Alten- und Pflegeheimen, sowie in Krankenhäusern bislang das Besuchsverbot auch für mobile Friseure weiterhin gilt. In den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben der Berufsgenossenschaft ist festgelegt, dass die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen bei Hausbesuchen oder mobilen Friseurleistungen für Mitarbeitende und Kundschaft gelten, wie die entsprechenden Vorgaben für die Salons. Ob deren Einhaltung im privaten Umfeld des Kunden oder der Kundin möglich ist, ist vor dem Hausbesuch zu prüfen und sicherzustellen.

Um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können, ist es notwendig, dass alle Kunden in den oben genannten Betrieben ihren Namen und eine Telefonnummer hinterlassen. Auch der Zeitpunkt, wann der Kunde den Laden betritt und wieder verlässt, muss dokumentiert werden. Mögliche Infektionen können so besser und schneller nachvollzogen werden. Kunden dürfen nur bedient werden, wenn sie mit dieser Dokumentation einverstanden sind. Die Dokumentation muss datenschutzkonform erfolgen, d. h. die Daten müssen technisch und organisatorisch vor unberechtigtem Einblick und Zugriff geschützt werden. Insbesondere dürfen die Kunden nicht die Daten anderer Personen einsehen können. Eine offen zugängliche Liste, in die sich nacheinander die Kunden selbst eintragen, ist also nicht zulässig. Außerdem dürfen die Daten nur für die vorgesehenen Zwecke des Infektionsschutzes verwendet werden; also z. B. nicht zum Aufbau bzw. Vervollständigung einer Kundendatei oder zu Werbezwecken. Nach Ablauf der drei Wochen müssen die Daten unverzüglich gelöscht werden.

PR

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