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Welche Kontaktbeschränkungen gelten noch weiterhin?

Landkreis HILDESHEIM. In Niedersachsen müssen auch weiterhin die physischen Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden. Auch die Abstandsregeln von 1,5 Meter (bzw. 2 Meter beim Sport) sind unbedingt nach wie vor einzuhalten.

Die Fachleute halten diese Kontaktbeschränkungen für einen ganz wesentlichen Grund für den doch deutlichen Rückgang der Zahl der Neuinfektionen in den letzten Wochen. Diese Kontaktbeschränkungen haben die bisher erfolgten Lockerungen überhaupt erst möglich gemacht. Das Infektionsgeschehen erfordert auch in den nächsten Wochen noch große Wachsamkeit, Disziplin und Solidarität der Menschen in Niedersachsen.

Wo werden die Kontaktbeschränkungen trotzdem gelockert ? Im öffentlichen Raum, in Gaststätten oder auch im Autokino, Autokonzert oder Autogottesdienst dürfen zukünftig Personen aus einem Haushalt nicht nur mit einer weiteren Person zusammen sein, sondern auch mit mehreren Personen aus einem (einzigen) weiteren Haushalt. Damit wird es ermöglicht, dass sich auch zwei Paare treffen oder zwei Familien oder zwei Wohngemeinschaften. Von dieser Möglichkeit sollte jedoch nur sehr vorsichtig und umsichtig Gebrauch gemacht werden. Es wäre gut, wenn nicht jeden Tag Treffen mit neuen Personen aus anderen Haushalten stattfinden würden. Das würde die Infektionsgefahr sehr erhöhen. Außerdem sollte auch mit vertrauten Personen aus einem anderen Haushalt möglichst einen Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden. Das Grundprinzip der Kontaktminimierung muss bleiben. Der Kreis, der sich treffenden Menschen soll möglichst klein und idealerweise gleichbleibend sein.

Als weitere Ausnahmen sind in der neuen Verordnung Hochzeitsfeiern und Beerdigungen genannt; hier dürfen ab Montag, 11. Mai jeweils bis zu 20 Personen zusammenkommen.

In Vereinen, Initiativen etc. sind jetzt wieder Sitzungen und Zusammenkünfte von gewählten Gremien (z.B. Vorständen) erlaubt; andere öffentliche Versammlungen und Zusammenkünfte in Vereinseinrichtungen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen bleiben bis auf weiteres verboten.

Weiterhin verboten bleiben außerdem Gruppenausfahrten mit dem Fahrrad oder dem Motorrad, Wanderungen in Gruppen, Picknick oder Grillen im Freien.

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