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Corona: Dies sind die Regeln für Gaststätten

Landkreis HILDESHEIM. Seit Montag, 11. Mai dürfen in Niedersachsen viele Gaststätten wieder öffnen; allerdings nicht alle. Und das führt offensichtlich immer wieder dazu, dass bei Kontrollen von Polizei und Ordnungsamt Verstöße festgestellt und Betriebe geschlossen werden müssen. Außerdem droht Betreibern, die entgegen des Verbots ihre Gaststätte öffnen, ein Bußgeld zwischen 4.000 und 10.000 EUR.

Wer also darf derzeit in Niedersachsen öffnen?

Das ist in § 6 der Nieders. Verordnung zur Bekämpfung der Corona – Pandemie geregelt: Restaurants, Gaststätten, Biergärten im Freien, Imbisse und Cafés dürfen öffnen, soweit der Speisewirtschaftsbetrieb deutlich überwiegt gegenüber dem Schankwirtschaftsbetrieb. Die Gäste müssen also zum Essen in die Gaststätte kommen und nicht nur zum gemütlichen Beisammensein. Dazu muss ein Angebot von Speisen vorhanden sein, die in einer Küche zubereitet werden müssen. Das reine Erwärmen von Tiefkühlprodukten in Mikrowelle oder Grill reicht da nicht aus; ebensowenig das Anbieten von Salzstangen oder Keksen. Kneipen, Bars und ähnliche Betriebe müssen deshalb ausdrücklich auch weiterhin geschlossen bleiben; ebenso Discotheken und Clubs.

Welche Abstands- und Hygieneregeln gelten?

Es dürfen maximal 50 % der zugelassenen Plätze gleichzeitig belegt sein. Zwischen den Tischen muss ein Abstand von mindestens 2 m sein. Jeder Gast muss zu allen Personen, die nicht im eigenen oder maximal einem weiteren Haushalt leben, einen Abstand von mindestens 1,5 m halten. Das Servicepersonal muss einen Mund-Nasen-Schutz tragen; Buffets sind nicht zulässig. Die Kontaktdaten der Gäste incl. Zeitpunkt des Betreten und Verlassens müssen erfasst und drei Wochen aufbewahrt werden, damit etwaige Infektionsketten bei Bedarf vom Gesundheitsamt nachvollzogen werden können. Dabei ist es aus Datenschutzgründen nicht zulässig, Listen auszulegen, in die sich jede Person mit Namen, Anschrift und Telefonnummer eintragen muss.

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