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Corona: Dokumentationspflicht und Kontaktdaten

Landkreis HILDESHEIM. An vielen Stellen werden Bürgerinnen und Bürger jetzt aufgefordert, ihren Namen und ihre Anschrift incl. Telefonnummer anzugeben. Bei vielen herrscht deshalb Unsicherheit darüber, wofür diese Daten erhoben werden und was mit ihnen passiert.

Die Dokumentation der Kontaktdaten ist ein wesentlicher Bestandteil der Verordnung des Landes Niedersachsen über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus. Mit jeder Lockerung, die die Anzahl der Kontakte der Menschen miteinander erhöht, steigt auch wieder die Gefahr einer unkontrollierten Ausbreitung des Corona-Virus SARS-Cov-2. Auch wenn weiterhin als oberstes Ziel gilt, dass jede Person die physischen Kontakte zu anderen Menschen, die nicht mit im selben Haushalt leben, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren hat, haben die meisten wieder ein Vielfaches mehr an persönlichen Kontakten als zum Beispiel noch vor vier Wochen. Und damit das Gesundheitsamt im Falle eines positiven Laborbefundes die Personen, die mit dem Infizierten vorher einen geeigneten Kontakt hatten, der eine Ansteckung mit dem Virus ermöglicht, schneller finden, warnen und ggf. testen kann, werden die erhobenen Daten dringend benötigt. Die Nachverfolgung von Infektionsketten ist nach wie vor eine der Hautaufgaben der Gesundheitsämter, um die Ausbreitung der Pandemie zu reduzieren.

Deshalb hat das Land bei einer Vielzahl von wieder zugelassenen Aktivitäten die Pflicht zur Dokumentation der Kontaktdaten mit in seine Verordnung aufgenommen.

Was zunächst nur beim Friseur oder dem Restaurantbesuch vorgeschrieben war, gilt jetzt überall hier:

  • Beratungsstellen (z.B. Seniorenberatung, Pflegeberatung, Familienberatung, Erziehungsberatung, Migrationsberatung, Gewaltberatung, Lebensberatung, Wohnungslosen- und Obdachlosenberatung, Drogenberatung, Suchtberatung, Anerkennungsberatung)
  • Bootsverleih , Stand up – Paddling-Verleih
  • Busreisen (touristisch)
  • Fahrradverleih
  • Fahrschulen, Flugschulen
  • Fitnesstudios
  • Friseure, Barbershops, mobile Friseure
  • Gaststätten, Bars, Kneipen etc. (drinnen und draußen)
  • Heime für ältere, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen sowie ambulant betreute Wohnformen und Tagespflege
  • Jugendarbeit
  • Kinderbetreuung (privat)
  • Kosmetikstudios, Maniküre, Pediküre
  • Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Kulturelle Veranstaltungen im Freien (Ausnahme Autokino)
  • Massagepraxen, Physiotherapie
  • Musikschulen, Bläserensembles, Bläserorchester und Chöre
  • Optiker, Hörgeräteakustiker
  • Schiffsfahrten (touristisch)
  • Sonnenstudios
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros
  • Tattoo- und Piercingstudios
  • Volkshochschulen und sonstige öffentliche oder private Bildungseinrichtungen
  • Werkstätten und Tagesförderstätten für behinderte Menschen

Alle Kundinnen und Kunden sind verpflichtet, ihren Namen, Adresse und Telefonnummer anzugeben sowie den Zeitpunkt des Betretens und des Verlassens. Wer einen falschen Namen angibt, handelt nicht nur verantwortungslos gegenüber anderen, sondern riskiert damit auch seinen eigenen Schutz. Er kann dann nämlich nicht informiert werden, falls ein anderer Kunde ihn möglicherweise infiziert haben könnte. Die Betreiber sind deshalb verpflichtet, bei offensichtlichen Unstimmigkeiten nachzufragen und ggf. den Zutritt oder die Dienstleistung zu verwehren.

Die Kontaktdaten dürfen vom Betreiber nicht zu anderen Zwecken (z.B. Werbung, Kundendatei) verwendet werden und müssen nach einem Monat vernichtet werden. Eine offen zugängliche Liste, in die sich nacheinander die Kundinnen und Kunden selbst eintragen, ist aus Datenschutzgründen nicht zulässig. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen unterstützt die Betriebe bei der datenschutzkonformen Umsetzung mit umfänglichen Informationen und Mustern.

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