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Corona: Werkstätten für behinderte Menschen

Landkreis HILDESHEIM. Seit dem 22. Juni dürfen in Niedersachsen wieder bis zu drei Viertel der genehmigten Arbeits- und Betreuungsplätze in den Werkstätten und Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe genutzt werden. Es sollen weiterhin vorrangig diejenigen beschäftigt oder betreut werden, die eine Betreuung während des Tages benötigen oder die Leistungen oder Unterstützungsarbeiten im Zusammenhang mit medizinischen oder pflegerelevanten Produkten erbringen oder durchführen oder die der Versorgung mit Speisen in medizinischen oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen; inclusive Wäschereien.

Namen und Kontaktdaten der behinderten Menschen und von ihren Besuchern müssen dokumentiert werden; einschließlich Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Räumlichkeiten.

Die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen gilt seit Montag nur noch dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Personen, für die aufgrund einer Behinderung oder von Vorerkrankungen, zum Beispiel schwere Herz- oder Lungenerkrankungen, wegen des höheren Atemwiderstands das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist, sind davon ausgenommen.

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