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Corona: Maskenpflicht – welche Möglichkeiten der Befreiung gibt es?

Landkreis HILDESHEIM. Die niedersächsische Corona-Verordnung regelt in § 3, dass grundsätzlich jede Person in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, und in den vor diesen Räumen gelegenen Eingangsbereichen sowie auf den zugehörigen Parkplätzen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen hat; ebenso in öffentlichen Verkehrsmitteln und deren Haltestellen oder Bahnhöfen. Und sogar auch am Arbeitsplatz, wenn dort nicht der Abstand von 1,5 m zu anderen Personen eingehalten werden kann.

Aber auch in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel an Örtlichkeiten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, gilt eine Maskenpflicht. Der Landkreis hatte mit Allgemeinverfügung vom 23.10.2020 für die Fußgängerzonen, Wochenmärkte und im Gebiet der Stadt Hildesheim außerdem den Bahnhofsvorplatz und den ZOB eine Maskenpflicht angeordnet.

Nur Kinder unter sechs Jahren und Personen, denen es aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (z.B. bei entsprechender psychischer Beeinträchtigung oder anderen Krankheitsbildern, wie etwa einem verringerten Lungenvolumen, bei schwerem Asthma, Herz- oder Lungenerkrankungen etc.), sind von der Pflicht eine textile Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ausgenommen. Hier muss ein aktuelles ärztliches Attest bestätigen, dass für die bestimmte Person, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und sie aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht des Tragens ausgenommen ist. Aus dem Attest muss sich für Polizei oder Ordnungsamt aufgrund konkreter Angaben nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Darüber hinaus muss angegeben sein, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Die Behörden bzw. später ein Gericht muss also nachvollziehbar in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen selbständig zu prüfen. Dies haben mittlerweile bundesweit mehrere Verwaltungsgerichte so entschieden.

Wenn Polizei oder Ordnungsamt also eine Person ohne die erforderliche Mund-Nasen-Bedeckung feststellen, dann schreiben sie eine Anzeige; außer es lässt sich aus einer mitgeführten Bescheinigung einwandfrei erkennen, dass diese Person zu Recht von der Maskenpflicht befreit ist. Im Bußgeldverfahren ist dem Ordnungsamt dann gegebenenfalls das ärztliche Attest als Beweis vorzulegen; möglicherweise erfolgt dann auch eine Überprüfung durch das Gericht. Ein Verstoß gegen die Maskenpflicht wird mit einem Bußgeld von mindestens 100 € pro Person geahndet.

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