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Überschreiten des Schwellenwerts von 10: Landkreis erlässt Allgemeinverfügung – Ab Sonntag gelten teilweise wieder strengere Schutzmaßnahmen

Landkreis HILDESHEIM. Das Robert Koch-Institut weist für den Landkreis Hildesheim seit vergangenem Sonnabend eine 7-Tage-Inzidenz von mehr als 10 aus. In der Vergangenheit hätte der Landkreis bereits am vergangenen Montag eine Allgemeinverfügung erlassen müssen, welche die Überschreitung des Schwellenwertes von 10 feststellte und den Zeitpunkt festlegte, ab dem verschärfte Schutzmaßnahmen zur Anwendung kommen würden. Der Landkreis hatte am 27.07.2021 darüber informiert, dass er vom Erlass einer Allgemeinverfügung absehen werde, weil die Erhöhung der 7-Tage-Inzidenz einem bestimmten abgrenzbaren räumlichen Bereich zugeordnet werden konnte und deshalb die Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Weiterverbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 nicht bestand.

Aktuell kann diese Einschätzung nicht mehr aufrechterhalten werden. Daher hat der Landkreis heute eine neue Allgemeinverfügung erlassen, durch die ab Sonntag (1. August) teilweise wieder strengere Schutzmaßnahmen zur Anwendung kommen. Diese betreffen die Kontaktregelung im privaten und öffentlichen Raum sowie die Schließung von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen sowie Einrichtungen, die Shisha-Pfeifen zum Konsum anbieten. Im Einzelnen gilt hier folgendes:

1) Private Zusammenkünfte und Feiern von Personen sind entweder nur mit höchstens zehn Personen unabhängig von der Zugehörigkeit zu Haushalten oder den Personen eines Haushalts (ohne Begrenzung einer Personenzahl) und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts zulässig.

Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von 14 Jahren sowie geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 5 a Abs. 2 und 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung werden hierbei nicht mitgerechnet.

Zusammenkünfte von Kindern bis zu einem Alter von 14 Jahren sind mit höchstens zehn Kindern, unabhängig von der Zugehörigkeit zu Haushalten, sowie zusätzlich den Personen eines Haushalts zulässig.

2) Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen und Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, sind für den Publikumsverkehr und Besuche in der Nacht zu Sonntag um 24:00 Uhr zu schließen.

3) Weiterhin besteht wieder eine Testpflicht vor Besuchen in Heimen, von der geimpfte und genesene Personen im Sinne der Vorschriften ausgenommen sind.

Die Neuinfektionen der letzten Tage stammen wesentlich aus den Bereichen Schule, Familie (Haushaltskontakte) und Reiserückkehrer aus dem Ausland. Nach Einschätzung des Landkreises Hildesheim kann daher derzeit davon abgesehen werden, für andere als die vorgenannten Bereiche strengere Schutzmaßnahmen anzuordnen. Der Landkreis macht daher von der Regelung des § 1 a Abs. 2 Satz 4 der Corona-Verordnung Gebrauch und belässt es für die nachfolgenden Bereiche bei den Schutzmaßnahmen für eine 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 10.

Demnach gelten für die nachstehenden Bereiche weiterhin die Schutzmaßnahmen für eine 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 10:

  • § 6 Religiöse Veranstaltungen
  • § 6 a Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen
  • § 6 b Veranstaltungen von Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern oder ähnlicher Einrichtungen sowie von Kinos
  • § 6 c Großveranstaltungen
  • § 6 d Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaft
  • § 7 Gedenkstätten
  • § 7 a Zoos, Tierparks und botanische Gärten
  • § 7 b Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen
  • § 7 c Freizeitparks
  • § 7 d Touristische Schiffs-und Kutschfahrten und touristische Busfahrten
  • § 7 e Seilbahnen
  • § 7 f Schwimmbäder, Saunen, Thermen
  • § 7 g Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
  • § 8 Beherbergung
  • § 9 Gastronomie sowie Bars und ähnliche Einrichtungen (ausgenommen Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars, siehe Nr. 3)
  • § 9 a Einzelhandel
  • § 10 Messen, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen
  • § 10 b Körpernahe Dienstleistungen
  • § 10 c Prostitution
  • § 11 Kindertagespflege, private Kinderbetreuung, Jugendfreizeiten
  • § 12 Kindertageseinrichtungen
  • § 14 a Außerschulische Bildung, Erwachsenen-und Weiterbildung und berufliche Bildung in Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort-und Weiterbildung einschließlich ihrer Beherbergungsstätten, Kantinen und Mensen
  • § 16 Freizeit-und Amateursport in geschlossenen Räumen
  • § 16 a Freizeit-und Amateursport unter freiem Himmel
  • § 17 Spitzen-und Profisport

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