Mittwoch, 11. Dezember 2024

✔ unabhängig ✔ überparteilich ❤ kostenfrei

Arbeitsgericht Göttingen – Ottobock will ein Betriebsratsmitglied kündigen

Die Ottobock SE & Co KGaA hat beim Arbeitsgericht einen Antrag auf die Erteilung der Zustimmung zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gestellt (§ 103 BetrVG). Das Betriebsratsmitglied soll dem Betriebsbeauftragten der IG-Metall (Andreas Köppe) zu dem Bereich SuitX Zugang gewährt haben und damit gegen Geheimhaltungspflichten verstoßen haben.

SuitX ist ein Bereich im Unternehmen, der sich auf die Entwicklung, Produktion und den Vertrieb von passiven – d.h. nicht batteriebetriebenen – Exoskeletten spezialisiert hat. Die Produkte werden von Arbeitern getragen, die unter schlechten ergonomischen Arbeitsbedingungen tätig sind. Ziel dieser Produkte ist es, die Gesundheit der Anwender präventiv zu schützen und sie in ihrer täglichen Arbeit zu unterstützen. Der Bereich ist durch eine Zutrittskontrolle gesichert. Die eigenen Mitarbeiter von Ottobock können den Bereich betreten, sie dürfen dort aber keine Fotos machen. Externen Dritten ist der Zutritt zu den Räumlichkeiten untersagt.

Das Betriebsratsmitglied soll im Juni 2024 gemeinsam mit dem Betriebsbeauftragten der Gewerkschaft im Bereich SuitX einen Kaffee getrunken und sich dabei über die Exoskelette und eine in diesem Bereich geplante Umstrukturierungsmaßnahme unterhalten haben. Ottobock ist der Ansicht, dass das Betriebsratsmitglied dadurch gegen Geheimhaltungspflichten verstoßen habe und dass hierin eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung zu sehen sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Gespräch im unmittelbaren Sichtbereich mehrerer Prototypen stattgefunden habe. Die Gegenseite hat gegenüber dem Gericht noch keine Stellung genommen.

Gem. § 15 KSchG ist die ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern nicht möglich. Aufgrund dieses besonderen Kündigungsschutzes kann das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds nur außerordentlich gekündigt werden. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB und die (vorherige) Zustimmung des Betriebsrates. Wenn der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert – was im Streitfall geschehen ist – kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht einen Antrag auf die Ersetzung der Zustimmung stellen (§ 103 Abs. 2 BetrVG). Das Arbeitsgericht muss dann prüfen, ob die gegenüber dem Betriebsrat erhobenen Vorwürfe ausreichen, um eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.

Am 06.11.2024, um 12:00 Uhr, findet eine Güteverhandlung statt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 3 BV 6/24 geführt.

PR
Foto: qimono / Pixabay

Hinweis zu der Meldung
Diese Seite zeigt gesponsorten Marketing-Inhalt, Quell- und Informationslinks sowie extern eingespielte Banner und Flash-Anzeigen.