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Polizeidirektion Göttingen führt flächendeckend Bodycams ein

GÖTTINGEN/HILDESHEIM. In Abstimmung mit dem Landespolizeipräsidium und der Zentralen Polizeidirektion Niedersachsen hat die Polizeidirektion Göttingen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Rahmenbedingungen dafür geschaffen, dass Bodycams im täglichen Dienst als Einsatzmittel genutzt werden können. Seit dem 1. Dezember 2019 stehen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Einsatz- und Streifendienst in allen Polizeiinspektionen insgesamt 57 Geräte zur Verfügung. Die Polizeiinspektion Hildesheim erhält dabei 11 Bodycams, die künftig am Inspektionsstandort in den Polizeikommissariaten Alfeld, Sarstedt, Bad Salzdetfurth und Elze eingesetzt werden. Vor diesem Hintergrund wurden die Kameras am gestrigen Tag in Hildesheim der Öffentlichkeit vorgestellt.

„In den vergangenen Jahren hat die Gewalt, der sich Polizeibeamtinnen und -beamte im täglichen Dienst ausgesetzt sind, in der Häufigkeit, aber auch der Intensität spürbar zugenommen. Dabei bin ich überzeugt, dass der Einsatz von Bodycams einen ebenso wichtigen wie nachhaltigen Beitrag zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Einsatz- und Streifendienst leisten kann“, erklärt Uwe Lührig, Präsident der Polizeidirektion Göttingen. „Denn nicht zuletzt die Erfahrungen im Rahmen eines Pilotprojekts in der Polizeiinspektion Hildesheim haben gezeigt, dass Bodycams gerade auch in heiklen Situationen eine deeskalierende Wirkung entfalten können. Durch die flächendeckende Einführung steht diese Möglichkeit künftig den Kolleginnen und Kollegen in allen Inspektionen der Polizeidirektion Göttingen zur Verfügung.“

Die rechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz der Bodycams ergeben sich aus den neuen Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG). Gemäß § 32 Abs. 4 NPOG kann die Polizei unter bestimmten Bedingungen zur Gefahrenabwehr bzw. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten durch am Körper getragene Aufzeichnungsgeräte Bild und Tonaufnahmen anfertigen. Dabei ist die Befugnis zum einen an eine gerechtfertigte Annahme geknüpft, dass die Aufnahmen erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib und Leben der Polizeibeamtinnen und -beamten oder Dritter abzuwenden. Zudem muss die Aufzeichnung offen, also für den Betroffenen erkennbar angefertigt werden. Weitere Details können den §§ 32, Abs. 4, 38 und 39 NPOG entnommen werden.

„Beim Einsatz der Bodycams setzen wir auf ein hohes Maß an Transparenz. Daher ist es uns ein besonderes Anliegen, die Öffentlichkeit frühzeitig und umfassend über die Gründe und die Bedingungen für ihre Nutzung zu informieren.“, betonte Lührig weiter. Zudem wies Uwe Ippensen, Leiter der Polizeiinspektion Göttingen, darauf hin, dass dieser Grundsatz auch für die konkrete Einsatzsituation gelte. „Es ist uns sehr wichtig, dass niemand von polizeilichen Maßnahmen überrascht wird. Daher tragen die Kolleginnen und Kollegen, die mit einer Bodycam ausgerüstet sind, ein gut sichtbares Schild an ihrer Uniform, das auf die Videoaufzeichnung hinweist. So wollen wir bewusst die deeskalierende Wirkung der Kameras unterstützen“, so Ippensen. „Dennoch ist den Beamtinnen und Beamten natürlich gleichsam bewusst, dass die Dokumentation des Einsatzgeschehens möglicherweise auch von beiden Seiten in einem gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahren als Beweismittel genutzt werden könnte.“

In der Polizeidirektion Göttingen werden Bodycams ausschließlich von Beamtinnen und Beamten eingesetzt, die zuvor eine entsprechende Beschulung erhalten haben. Dafür hat die Behörde ein Fortbildungskonzept entwickelt, dass neben den technischen Aspekten insbesondere auch die rechtlichen Voraussetzungen umfassend beleuchtet.

Die eingesetzten Geräte selbst, deren Kosten sich pro Stück auf 371 Euro belaufen, bieten einen hohen technischen Standard. Zu ihren Funktionen zählt es unter anderem auch, im Bereitschaftsmodus bereits während der 30 Sekunden vor Aktivierung der Kamera Aufzeichnungen anzufertigen. So kann sichergestellt werden, dass relevante Situationen vollständig aufgezeichnet werden. Kommt es nicht zur Aktivierung der Kamera, werden diese sogenannten Pre-Recordings automatisch gelöscht. Damit werden die rechtlichen Bedingungen für den Einsatz der Bodycams uneingeschränkt gewährleistet. Grundsätzlich werden alle Aufnahmen nach einer Frist von 28 Tagen automatisch gelöscht, sofern sie nicht als Beweismittel oder Verfolgung einer Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit benötigt werden.

ots

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