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Die Meldepflicht der Unternehmen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist angelaufen – Frist endet am 31. März 2020

HILDESHEIM. Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen, sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.

Die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber sind daher verpflichtet bis spätestens 31. März 2020 der für Ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten für das Jahr 2019 anzuzeigen.

Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der Arbeitsagentur beschäftigungspflichtig sind, erhalten Anfang Januar 2020 Informationen zur Anzeigenabgabe und den hierzu verfügbaren technischen Möglichkeiten. Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten, sind anzeigepflichtig.

Sie werden gebeten, das elektronische Programm zur Anzeigenerstellung unter https://www.iw-elan.de kostenfrei herunterzuladen und die Anzeige nach Möglichkeit online zu erstellen. Auch evtl. erforderliche schriftliche Vordrucke können über diese Website angefordert werden.

Weitere Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer erhalten Arbeitgeber unter www.arbeitsagentur.de (Unternehmen-Rechtsgrundlagen-Schwerbehindertenrecht) oder unter der kostenfreien Service Hotline 0800 45555 20.

PR

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