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IKK classic erstattet Teilnahmegebühren auch bei abgebrochenen Gesundheitskursen

  • Celle

CELLE. Gute Nachricht für Teilnehmer von Gesundheitskursen, die aufgrund der Corona-Pandemie abgebrochen werden mussten: Die IKK classic sichert ihren betroffenen Versicherten unbürokratische Erstattung der Kursgebühren zu. Deutschlands größte Innungskrankenkasse verzichtet dabei auf die Prüfung der regelmäßigen Teilnahme von 80 Prozent an den Kurseinheiten und erstattet wie gewohnt die Teilnahmegebühren bis maximal 90 Euro. „Dafür brauchen Versicherte der IKK classic nur schriftlich bestätigen, dass die restlichen Kurseinheiten nach der Corona-Pandemie nachgeholt, auf digitalem Wege abgeschlossen werden oder ersatzlos entfallen und der Kursanbieter keine anteilige Erstattung der Teilnahmegebühr vornimmt“, erläutert Regionalgeschäftsführer Markus Schrader.

Wurde der Präventionskurs abgebrochen und lediglich die anteiligen Kursgebühren in Rechnung gestellt, erstattet die IKK classic die Kosten anteilig auf Basis der durchgeführten Kurseinheiten. Außerdem haben Versicherte die Möglichkeit, den Kurs innerhalb dieses Jahres zu wiederholen.

„Versicherte, die trotz der gültigen Corona-Kontaktsperre aktiv für ihre Gesundheit werden wollen, können an einem der vielen Online-Präventionskurse teilnehmen“, rät Markus Schrader. Unter www.ikk-classic.de/gesundheitskurse finden Interessierte passende Angebote, die alle qualitätsgesichert sind und über das IKK-Gesundheitskonto abgerechnet werden können.

„Auch wer einen Rehasport-Kurs oder ein Funktionstraining begonnen hat, aber aufgrund der Corona-Pandemie unterbrechen musste, muss sich keine Sorgen machen“, beruhigt der IKK classic-Regionalgeschäftsführer. „Wir werden den Bewilligungszeitraum unbürokratisch um die Zeit der Aussetzung der Übungsveranstaltungen verlängern.“ Ein besonderer Antrag ist dafür nicht notwendig, auch nicht vom Kursleiter. Es spielt auch keine Rolle, ob man aus Sorge vor Ansteckung nicht mehr teilnimmt, die Kursanbieter die Übungsveranstaltungen abgesagt haben, die Übungsstätten geschlossen wurden oder die Durchführung behördlicherseits untersagt wurde. Die Leistungserbringer werden nach überstandener Corona-Krise über den Verlängerungszeitraum informiert.

PR

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