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Die CDU-Fraktion in Sarstedt möchte Weg für Hilfsfonds ebnen

SARSTEDT. Die CDU-Fraktion in Rat der Stadt Sarstedt hat in Bezug der Hilfsfonds der Stadt Sarstedt für Hilfen im Zusammenhang mit der Coronakrise für die Sitzungen des Verwaltungsausschusses und des Stadtrates Beschlussvorschläge eingereicht.

Nachfolgend die Beschlussvorschläge:

Unter Hinweis auf die Bezugsschreiben übersenden wir folgende Beschlussvorschläge für die nächste Ratssitzung und die diese Sitzung vorbereitende Sitzung des Verwaltungsausschusses. Wir gehen aufgrund der bereits übersandten Beschlussvorschläge davon aus, dass der Tagesordnungspunkt „Hilfsfonds der Stadt Sarstedt für Hilfen im Zusammenhang mit der Coronakrise“ auch folgende Beratungsgegenstände umfasst: Nachtragshaushaltssatzung, Geschäftsordnung der Stadt Sarstedt und Vorbehaltsbeschluss des Verwaltungsaussschusses.

Wir bitten Sie, dies in der Einladung deutlich zu machen. Sollte dies von Ihnen nicht beabsichtigt sei, beantragen wir für die o. a. Sitzungen folgende Tagesordnungspunkte: a) Hilfsfonds der Stadt Sarstedt für Hilfen im Zusammenhang mit der Coronakrise, b) Nachtragshaushaltssatzung, Mittel für Hilfsfonds der Stadt Sarstedt für Hilfen im Zusammenhang mit der Coronakrise, c) Geschäftsordnung der Stadt Sarstedt, Abstimmung über Maßnahmen nach dem Hilfsfonds der Stadt Sarstedt für Hilfen im Zusammenhang mit der Coronakrise, d) Vorbehaltsbeschluss des Verwaltungsaussschusses für Entscheidungen über Maßnahmen nach dem Hilfsfonds der Stadt Sarstedt für Hilfen im Zusammenhang mit der Coronakrise.

Die Ihnen zu den o. a. Themen bereits übersandten Beschlussvorschläge werden durch folgende Beschlussvorschläge ersetzt.

Beschlussvorschläge:
A) Es wird ein „Hilfsfonds der Stadt Sarstedt für finanzielle Förderung im Zusammenhang mit der Coronakrise“ in Höhe von 500.000 € in 2020 eingerichtet. Die Entscheidung über die Mittelvergabe trifft der Verwaltungsausschuss mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder unter Berücksichtigung der Vorgaben folgender Richtlinie:

„Richtlinie Hilfsfonds der Stadt Sarstedt für finanzielle Förderung im Zusammenhang mit der Coronakrise
I. Finanzielle Förderung aus dem Hilfsfonds kommt in besonderen Notsituationen in Betracht. Sie kann bei der Stadt Sarstedt zusätzlich zu der Förderung nach der Landesrichtlinie „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ je nach Bedarf in verschiedener Form beantragt werden:
a) als direkter Zuschusse bzw. Zusatzförderung
oder
b) als zinsloser Vorschuss bzw. Verauslagung beantragter Landesmittel.

Die Anträge zu Buchstaben a) und b) können je nach Bedarf einzeln gestellt oder kombiniert werden.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass eine Landesförderung
nicht vorgesehen ist oder nicht ausreichend ist oder nicht zeitgerecht erfolgt.

Es können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf Antrag (siehe Anhang) jeweils einmalig bis max. 20.000 € unterstützt werden lokale Unternehmer oder (auch digitaler) Einkaufsverbünde/Plattformen, die versichert haben, dass sie durch die Covid-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen, weil insbesondere die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb in den folgenden zwölf Monaten voraussichtlich nicht ausreichen. Die Abdeckung der Lebenshaltungskosten ist kein Bestandteil dieser Förderung.
Ein Anspruch auf finanzielle Förderung besteht nicht.

II. Nach Maßgabe von Nr. I. können mit einer finanziellen Förderung nach Nr. I. Buchstabe a) oder b) Antragsteller unterstützt werden, die
a) einen Antrag auf finanzielle Förderung nach der Landesrichtlinie „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ gestellt und danach eine Förderung erwarten oder bereits erhalten haben oder deren Antrag ganz oder teilweis abgelehnt worden ist,
b) der Stadt Sarstedt eine Kopie des vollständigen Antrages auf Zuwendungen nach der Landesrichtlinie „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ und, soweit bereits vorhanden, den dazu ergangenen Bescheid vorlegen,
c) im Antrag an die Stadt (Anhang) die Erforderlichkeit der Förderung im Sinne dieser Richtlinie nach Nr. I. Buchstabe a) oder b) begründen,
c) sich bei Anträgen nach Nr. I. Buchstabe b) je nach Bedarf verpflichtet haben, verauslagte Zuwendungen unverzüglich nach Erhalt der Landeszuwendungen oder spätestens innerhalb eines Jahres an die Stadt zurückzuzahlen,
d) eine Zustimmung dafür erteilt haben, dass der Stadt oder deren Beauftragten von der Finanzverwaltung Auskünfte erteilt werden dürfen zur Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben.
III. Es können auf gesonderten Antrag an die Stadt nach Maßgabe von Nr. I. Ansprüche der Stadt
auf Rückzahlung von nach dieser Richtlinie verauslagten Zuschüssen ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden.

IV. Anhang
zur „Richtlinie Hilfsfonds der Stadt Sarstedt für finanzielle Förderung im Zusammenhang mit der Coronakrise“
Antrag
auf Zuwendungen aus dem „Hilfsfonds der Stadt Sarstedt für finanzielle Förderung im Zusammenhang mit der Coronakrise“

B) Vorbehaltsbeschluss
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Sarstedt behält sich vor, über die Gewährung von Zuwendungen an Dritte aufgrund der Coronakrise nach den Richtlinien des Stadtrates zu entscheiden.

C) Geschäftsordnung der Stadt Sarstedt
§ 14 der Geschäftsordnung der Stadt Sarstedt wir folgender Absatz 6 angefügt:
„Zuwendungen in Krisenlagen können gewährt werden, wenn drei Viertel der Mitglieder des dafür zuständigen Organs dem zustimmen.“

D) Nachtragshaushalt
Die Verwaltung wird gebeten, bis zur Ratssitzung den Entwurf einer erforderlichen Nachtragshaushaltsatzung vorzulegen.
Anm.: Sollte die Verwaltung dies ablehnen, wird die CDU-Fraktion einen erforderlichen Beschlussvorschlag vorlegen.

Begründung:
Die Covid-19-Pandemie hat erhebliche Einkommenseinbußen für fast alle Bevölkerungskreise zur Folge. Dagegen haben Bund und Länder zahlreiche Maßnahmen getroffen. Kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe (bis 49 Beschäftigte), die durch die Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und in ihre Existenz bedroht sind, werden in einem zeitlich und finanziell begrenzten Rahmen nach der Landesrichtlinie „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ unterstützt. Die Antragstellerinnen oder Antragssteller müssen versichern, dass sie durch die Covid-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Die Soforthilfe des Landes ist nach Betriebsgröße gestaffelt:
bis zu 9.000 Euro: bei bis zu fünf Beschäftigten
bis zu 15.000 Euro: bei bis zu zehn Beschäftigten
bis zu 20.000 Euro: bei bis zu 30 Beschäftigten
bis zu 25.000 Euro: bei bis zu 49 Beschäftigten
Auf die o. a. Landeshilfe aufbauend soll durch den Hilfsfonds der Stadt Sarstedt eine ergänzende finanzielle Förderung für lokale Unternehmer oder (auch digitaler) Einkaufsverbünde/Plattformen angeboten werden. Der Hilfsfonds stellt insbesondere ab auf einen erweiterten Zeitraum und erweiterte Fördermöglichkeiten („weil insbesondere die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb in den folgenden zwölf Monaten voraussichtlich nicht ausreichen“ und „Bedarfsfällen, für die andere Förderungen nicht vorgesehen oder nicht ausreichend sind oder nicht zeitgerecht erfolgen“).

  1. Zu Buchstabe A Satz 1
    Satz 1 enthält den Grundsatzbeschluss zur Übernahme einer neuen Aufgabe und bestimmt die dafür einzuplanenden Haushaltsmittel. Für beide Entscheidungen sind gem. § 58 Abs. 1 NKomVG Ratsbeschlüsse erforderlich.
  2. Zu Buchstabe A Satz 2
    Satz 2 bestimmt, welches Organ der Stadt für die Ausführung der neuen Aufgabe zuständig sein soll.
  3. Zu Buchstabe A „Richtlinie Hilfsfonds der Stadt Sarstedt für finanzielle Förderung im Zusammenhang mit der Coronakrise
    3.1 Zu Buchstabe A Nr. I.
    Die Regelung umschreibt, wozu die Förderung in den genannten Notsituationen nach welchen grundsätzlichen Maßstäben insbesondere dienen soll. Die Formulierung ist zum Teil übernommen aus der Landesrichtlinie „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“, geht aber darüber hinaus. Dies betrifft zunächst den zeitlichen Rahmen („weil insbesondere die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb in den folgenden zwölf Monaten voraussichtlich nicht ausreichen“). Ferner wird eine erweiterte Fördermöglichkeit eröffnet („Bedarfsfällen, für die andere Förderungen nicht vorgesehen oder nicht ausreichend sind oder nicht zeitgerecht erfolgen“).
    Zudem wird angegeben, dass nur eine einmalige Förderung bis max. 20.000 € möglich ist. Wie die hier angegebenen Förderarten (zinslose und rückzahlbare Vorschüsse bzw. Verauslagung beantragter Landesmittel oder direkte Zuschüsse bzw. Zusatzförderung) kombiniert werden können, ergibt sich aus den Einzelregelungen dieser Richtlinie.
    Zur Klarstellung wird angegeben, dass kein Anspruch auf finanzielle Förderung besteht.

3.2 Zu Buchstabe A Nr. II.
In dieser Vorschrift werden die Fördervoraussetzungen konkretisiert, die vorzulegenden Antragsunterlagen bestimmt und die abzugebenden Erklärungen und Zustimmungen aufgezählt.
Es wird klargestellt, dass auch Antragsteller, die nach der Landesrichtlinie „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ nicht anspruchsberechtigt sind, bei der Stadt einen vollständigen Antrag auf Förderung nach der Landesrichtlinie „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ zusätzlich zu dem städtischen Antrag abzugeben haben. Dabei ist anzugeben, aus welchen Gründen keine Förderung nach der Landesrichtlinie erfolgt.
In jedem Fall müssen alle Antragstellung begründet und versichert haben, dass die städtische Förderung für den Betrieb/das Unternehmen wegen der anhaltenden Existenzbedrohung nach dieser Richtlinie erforderlich ist.
3.3 Zu Buchstabe A Nr. III.
Diese Regelung stellt klar, dass nach den Zielen dieser Richtlinie Ansprüche der Stadt ganz oder teilweise gestundet werden können. Die Erforderlichkeit muss der Antragsteller jedoch wie in den zuvor genannten Fällen begründen und bestätigen.

  1. Zu Buchstabe B
    Durch den Vorbehaltsbeschluss wird eindeutig geregelt, dass über Zuwendungen nach der „Richtlinie Hilfsfonds der Stadt Sarstedt für finanzielle Förderung im Zusammenhang mit der Coronakrise“ der Verwaltungsausschuss entscheidet.
  2. Zu Buchstabe C
    In der Richtlinie ist bestimmt, dass diese Entscheidungen mit einer Mehrheit von drei Viertel der Ausschussmitglieder zu erfolgen haben. Damit soll erreicht werden, dass der jeweilige Zuwendungsbedarf von einer breiten Mehrheit anerkannt sein muss. Hierzu erfolgt eine entsprechende Änderung der Geschäftsordnung.
  3. Zu Buchstabe D
    Es ist ein Nachtragashaushalt erforderlich, da die für den Hilfsfonds vorgesehen Mittel in Höhe von 500.000 € im Haushalt der Stadt Sarstedt bisher nicht eingeplant sind.

Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Anhang

zur „Richtlinie Hilfsfonds der Stadt Sarstedt für finanzielle Förderung im Zusammenhang mit der Coronakrise“

Antrag

auf finanzielle Förderung nach der „Richtlinie Hilfsfonds der Stadt Sarstedt für finanzielle Förderung im Zusammenhang mit der Coronakrise“
bei der Stadt Sarstedt, Steinstraße 22, 31157 Sarstedt

Diesem Antrag sind beizufügen der vollständig ausgefüllte Antrag auf Gewährung und Auszahlung der Niedersachsen-Soforthilfe Corona einschl. der beizufügenden Erklärung über beantragte/erhaltene Kleinbeihilfen

  1. Antragsteller

1.1 Name_____________________Vorname_______________________

1.2 Funktion (z. B. Geschäftsführer, Prokurist, Inhaber)____

1.3 Anschrift

Straße Hausnummer_____________________
PLZ Ort____________________________________________
Telefon_________________________________________________ _ E-Mail-Adresse____________________________________________
Betrieb______________________________________________________
Ort der Hauptniederlassung seit____ _

Anzahl der Beschäftigten derzeit mit einer Beschäftigungszeit pro Woche von

bis zu 20 Stunden_____________
bis zu 30 Stunden_____________
bis zu 40 Stunden_____________
Anzahl der Auszubildenden_______
450-Euro-Kräfte________________

  1. Antrag
    2.1 Ich beantrage für_______________________________
    folgende finanzielle Förderung nach der „Richtlinie Hilfsfonds der Stadt Sarstedt für finanzielle Förderung im Zusammenhang mit der Coronakrise“:

a) einen direkten Zuschusse bzw. eine Zusatzförderung zur Niedersachsen-Soforthilfe Corona“
in Höhe von ____________Euro.
b) einen zinslosen Vorschuss bzw. eine Verauslagung der von mir beantragter Landesmittel in Höhe von ____________Euro.

Ich verpflichte mich, den zinslosen Vorschuss nach der Erhalt der Landesmittel
_ unverzüglich
oder
innerhalb von______Monaten
an die Stadt Sarstedt zurückzuzahlen.

2.3 Begründung für die nach Nr. 2.1 beantragte Förderung (ggf. gesondertes Blatt beifügen):

Durch welche Unterlagen kann der Förderbedarf begründet werden?


2.4 Ich erkläre und bestätige, dass die diesem Antrag beigefügten Unterlagen (insbesondere der vollständig ausgefüllte Antrag auf Gewährung und Auszahlung der Niedersachsen-Soforthilfe Corona und die diesem beizufügende Erklärung über beantragte/erhaltene Kleinbeihilfen) Teil dieses Antrages sind und die darin gemachten Angaben vollständig und richtig sind und alle darin abgegebenen Erklärungen und erteilten Zustimmungen entsprechend gegenüber der Stadt Sarstedt gelten.

2.5 Ich versichere an Eides statt, dass ich alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht habe. Die strafrechtlichen Folgen einer unwahren eidesstattlichen Versicherung sind mir bekannt.

2.6 Ich stimme den beigefügten nachfolgenden Informationen zur Datenverarbeitung gem. Art. 13 DSGVO zu.

2.7 Ich stimme zu, dass der Stadt Sarstedt oder deren Beauftragten von der Finanzverwaltung Auskünfte zur Überprüfung der in den Antragsunterlagen gemachten Angaben erteilt werden dürfen.

Name
Datum
Unterschrift

Anlage
zum Antrag auf finanzielle Förderung nach der „Richtlinie Hilfsfonds der Stadt Sarstedt für finanzielle Förderung im Zusammenhang mit der Coronakrise“
Informationen zur Datenverarbeitung gem. Art. 13 DSGVO

  1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
    Verantwortlicher: Stadt Sarstedt, Bürgermeisterin (???????)
    Datenschutzbeauftragte für die Stadt Sarstedt
    E-Mail: (????????)
  2. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten
    Mit dem o. a. Antrag sind bestimmte firmen- und personenbezogenen Daten anzugeben, die zur Antragsbearbeitung und Gewährung von Leistungen gespeichert und verarbeitet werden. Grundlage dafür ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e DSGVO in Verbindung mit der o. a. Richtlinie der Stadt Sarstedt.

Folgende Daten werden gespeichert:

  • Informationen zum Antragsteller/Betrieb (Name, Anschrift, Gewerbesteuernummer, Handelsregisternummer, Steueridentifikationsnummer, Anzahl der Beschäftigten, Bankverbindung)
  • Daten angegebener Kontaktpersonen (Name, Vorname, Funktion, Telefon, E-Mail-Adresse)
  • für die Antragsbearbeitung eingereichte und erforderliche Unterlagen.
  1. Empfänger von Daten
    Es erhalten bei der für die Datenverarbeitung verantwortlichen Behörde nur diejenigen Personen Zugriff auf die Daten, die für die Abwicklung des o. a. Antrages zuständig sind.
    Die erhobenen Daten können an die für Prüfungszwecke zuständigen Stellen übermittelt werden. Dies erfolgt nur, wenn es für die Bearbeitung des Antrags erforderlich ist.
  2. Dauer der Speicherung
    Die Daten werden für die Dauer von 10 Jahren gespeichert.
  3. Betroffenenrechte
    Den betroffenen Personen stehen insbesondere folgende Rechte zu:
    a) Recht auf Auskunft, Art. 15 DSGVO
    Die betroffene Person hat das Recht, eine Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten und auf die in Art. 15 DSGVO im Einzelnen ausgeführten Informationen zu erhalten.
    b) Recht auf Berichtigung, Art. 16 DSGVO
    Die betroffene Person hat das Recht, unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten und ggf. die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen.
    C) Recht auf Einschränkung, Art. 18 DSGVO
    Die betroffene Person hat das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der in Art. 18 DSGVO aufgeführten Voraussetzungen gegeben ist, z.B. wenn sie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat, für die Dauer der Prüfung, ob dem Widerspruch statt gegeben werden kann.
  4. Beschwerderecht
    Die betroffene Person hat das Recht, sich gem. Art. 77 DSGVO bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für Niedersachsen zu beschweren:

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Prinzenstraße 5, 30159 Hannover, 0511 – 120 45 00, poststelle@lfd.niedersachsen.de

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