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Vier Kontaktpersonen beachten Quarantäneauflagen nicht und werden im Jugendwanderheim Marienrode untergebracht

Landkreis HILDESHEIM. Seit vergangenen Samstag (25.4.) sind vier Personen, die sich nicht an ihre Quarantäne-Auflagen gehalten haben, im Jugendwanderheim Marienrode untergebracht. Das Gesundheitsamt des Landkreises Hildesheim hatte die Betroffenen unter Quarantäne gestellt, da sie mit einem labordiagnostisch bestätigten Covid 19-Infizierten zusammen waren und als ansteckungsfähige Kontaktpersonen mit höherem Infektionsrisiko gelten.

Ordnet das Gesundheitsamt eine 14-tägige Quarantäne an, so dürfen die Betroffenen in diesem Zeitraum weder die Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes (z. B. für die Autofahrt zur Testung) verlassen noch Besuch empfangen, der nicht mit ihnen im Haushalt lebt. Werden diese Auflagen missachtet, kann aufgrund eines richterlichen Beschlusses die zwangsweise Unterbringung in einer geeigneten abgeschlossenen Einrichtung erfolgen.
Die vier Personen mit Migrationshintergrund stehen bis einschließlich 2. Mai unter Quarantäne, leben in einer vom Landkreis Hildesheim angemieteten Wohnung in Hasede und können eine so genannte Aufenthaltsgestattung vorweisen. Die Verhängung der Quarantäne und die damit verbundenen Auflagen waren ihnen von einem Dolmetscher in ihrer Muttersprache erklärt worden. Dennoch haben sie im Gegensatz zu anderen unter Quarantäne stehenden Personen im gleichen Haus bzw. im gesamten Landkreis Hildesheim ihre Wohnung nachweislich verlassen und damit gegen die Quarantäneauflagen verstoßen.
Zu ihrem Eigenschutz und zum Schutz anderer Menschen erwirkte das Gesundheitsamt bei Gericht deshalb eine so genannte abgeschlossene Absonderung, wie sie § 30 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes vorsieht. Ursprünglich sollten die vier Personen aus Hasede in einer vom Land Niedersachsen geplanten zentralen Einrichtung für Quarantäneverweigerer untergebracht werden. Da diese Einrichtung vom Land kurzfristig doch nicht realisiert wurde, musste der Landkreis Hildesheim eine eigene Lösung finden. Das Jugendwanderheim Marienrode, an dessen Betreibergesellschaft der Landkreis Hildesheim mit 50 Prozent beteiligt ist, wurde schließlich aufgrund seiner Lage und Infrastruktur für die Unterbringung gewählt.

Die Verbringung der vier Personen durch Einsatzkräfte der Polizei nach Marienrode war eng begleitet von Integrationshelfern u. a. der Gemeinde Giesen, von Einsatzkräften der Rettungsleitstelle, von Dolmetschern und Mitarbeitern des Gesundheitsamtes. Die Gemeinde Giesen war in die Maßnahme eingebunden. Ergänzend zum amtlichen Schreiben wurde den Betroffenen der Transport nach Marienrode auch in der Muttersprache erklärt. Wie bei allen Einsätzen des Landkreises mit Amtshilfe der Polizei ist eine Information der Nachbarschaft nicht üblich.

In Marienrode haben die vier Personen weiterhin digitalen Kontakt zu ihren vertrauten Flüchtlingssozialarbeitern und werden mit allem für sie Notwendigem, insbesondere mit ihrem Kulturkreis entsprechenden Lebensmitteln versorgt. Die Einhaltung der Quarantäne wird rund um die Uhr von einem Sicherheitsdienst gewährleistet.
Gegenwärtig zeigt keine der vier Personen die für Corona typischen Krankheitssymptome. Bleibt dieser Zustand unverändert, endet die Quarantäne und die vier können in ihre Wohnung nach Hasede zurückkehren. Entwickeln sie hingegen Symptome und wird das Virus labordiagnostisch nachgewiesen, wird eine erneute 14-tägige Quarantäne durch das Gesundheitsamt angeordnet.

Die Maßnahme im Landkreis Hildesheim ist kein Einzelfall wie ein Bericht aus der Stadt Grevenbroich zeigt. Dort sind die Auswirkungen mit der Abriegelung eines ganzen Wohnblocks mit 117 Wohnungen allerdings drastischer. Doch unabhängig vom Umfang der zu treffenden Maßnahmen ist dringend zu beachten: Hält sich eine Person in häuslicher Quarantäne nicht an die Anweisungen des Gesundheitsamtes, begeht sie eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden kann. Darauf wird in dem schriftlichen Quarantäne-Bescheid ausdrücklich hingewiesen.
Steckt ein Infektiöser vorsätzlich oder grob fahrlässig eine andere Person an, drohen ihm außerdem Schadenersatzansprüche der geschädigten Person und eventuell Schmerzensgeldforderungen.

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