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Nur für Selbstzahler: Heilpraktikerleistungen im Naturheilzentrum

NIEDERSACHSEN. Um alternative Medizin wird häufig bis vor Gericht gestritten. In einer thematischen Schwerpunktsitzung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) über mehrere Ansätze aus diesem Bereich entschieden.

Zugrunde lagen die Klagen eines Mannes (geb. 1967) aus Langenhagen, der seit langem an chronischer Erschöpfung, allergischem Asthma, Tinnitus, einer Nierenerkrankung u.a. leidet.

Bei seiner Krankenkasse beantragte er die Kostenübernahme für die Behandlung seines Erschöpfungssyndroms in einem Naturheilzentrum. Er gab dazu an, dass seine Erkrankung besonders schwer sei. Nach seiner Ansicht gäbe es in Deutschland keine Kassenärzte, die eine passende Behandlung durchführen könnten. Demgegenüber sie die Heilpraktikerin des Naturheilzentrums auf die Behandlung von Erschöpfungssyndromen spezialisiert.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da Heilpraktiker nicht berechtigt seien, ihre Leistungen über die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) abzurechnen. Eine Behandlung könne nur durch zugelassene Ärzte erfolgen.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Es hat sich in seiner Begründung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gestützt. Hiernach umfasse der Leistungskatalog der GKV u.a. die ärztliche und psychotherapeutische Behandlung. Zwingende Voraussetzung der Krankenbehandlung sei die Approbation der betreffenden Behandler. Der gesetzliche Arztvorbehalt bedeute einen generellen Ausschluss nichtärztlicher Heilbehandler von der selbständigen und eigenverantwortlichen Behandlung. Das Erfordernis der Approbation sei auch nicht ausnahmsweise bei erfolgloser Arztsuche verzichtbar, sondern es sei eine zwingende berufliche Mindestqualifikation für den Behandlungsanspruch. Heilpraktiker seien damit von der selbständigen Leistungserbringung für GKV-Patienten ausgeschlossen.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. August 2020 – L 4 KR 470/19 , veröffentlicht bei www.sozialgerichtsbarkeit.de; Vorinstanz: SG Hannover

PR

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