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Urteil wegen versuchten Mordes in Schwülper ist rechtskräftig

HILDESHEIM. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil der Strafkammer 1 des Landgerichts Hildesheim vom 16. April 2020 bestätigt, mit welchem eine heute 35-jährige Frau wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt wurde. Die Revision der Angeklagten hat der 6. Strafsenat des BGH durch Beschluss vom 7. Oktober 2020 als unbegründet verworfen, das Urteil ist damit rechtskräftig.

Nach den Feststellungen des Urteils hat die Angeklagte am 09.11.2019 in Schwülper ihren Ehemann, von dem sie getrennt lebte, im Flur ihres Hauses mit einem zuvor bereitgelegten Küchenmesser angegriffen, um ihn zu töten. Zur Ausführung ihres Plans hatte sie den 21 Monate alten gemeinsamen Sohn als „Köder“ in einen Karton im Flur gesetzt, sodass ihr Mann – wie von ihr beabsichtigt – bei der geplanten Abholung des Kindes in den Flur kam und auf den Jungen zur Begrüßung zu ging. Als ihr Ehemann sich in diesem Moment keines Angriffs versah, stach die Angeklagte unter Ausnutzung dieses von ihr bewusst herbeigeführten Überraschungsmoments von hinten in den Hals- und Schulterbereich des Geschädigten, um die von ihr gewollten tödlichen Verletzungen herbeizuführen.

Nach dem ersten Stich drehte sich der Mann um und erkannte das Messer in der Hand der Angeklagten, die im Begriff war, erneut zuzustechen. In der folgenden Rangelei versuchte die Angeklagte weiterhin, ihrem Mann im Bereich des Oberkörpers zu stechen, um ihren Plan zu vollenden. Dem Angegriffenen, der hierbei am Oberschenkel sowie den Händen noch weitere Schnitt- und Stichwunden erlitt, gelang es jedoch schließlich, seine Ehefrau zu überwältigen. Für den Geschädigten hatte der Vorfall neben den körperlichen Verletzungen zudem starke posttraumatische Folgen. Auch das Kind, das das Geschehen vollständig miterlebt hatte, zeigte sich in der Zeit nach der Tat stark traumatisiert.

Die Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung das von der Kammer festgestellte objektive Tatgeschehen weitestgehend eingeräumt, dabei jedoch bestritten, ihren Ehemann mit Tötungsvorsatz angegriffen zu haben. Zur Motivlage hatte sie ausgeführt, es am Tattag nicht ertragen zu haben, dass ihr Ehemann sich bei der Begrüßung des Kindes als „Supervater“ präsentiert habe. Deshalb sei sie ausgerastet und habe mit dem schon seit mehreren Wochen zur Verteidigung im Flur liegenden Messer zugestochen.

Die Kammer ist demgegenüber zu dem Ergebnis gelangt, dass die Frau mit Absicht handelt und es ihr gerade darauf angekommen ist, ihren Ehemann zu töten. Hierfür habe sie ihrem Plan entsprechend im Moment der Begrüßung des Kindes dessen Arg- und Wehrlosigkeit ausgenutzt und mit dem Angriff von hinten das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt. Die Angeklagte befindet sich bereits seit dem 10.11.2019 in Untersuchungshaft und verbüßt nun mit der Rechtskraft die Entscheidung die verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren.

PR

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