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Corona: Welche Regeln gelten jetzt für Schulen und Schülerbeförderung?

Landkreis HILDESHEIM. Gestern hat das RKI für den Landkreis Hildesheim den dritten Tag in Folge eine Inzidenz von über 100 ausgewiesen. Dadurch greifen ab morgen (Freitag, 30.4.) zum einen die so genannte bundeseinheitliche Notbremse sowie verschärfte Regelungen auf der Basis der geltenden Niedersächsischen Corona-Verordnung. Dazu hat der Landkreis gestern entsprechende Allgemeinverfügungen erlassen. Aufgrund zahlreicher Nachfragen an das Schulamt des Landkreises fassen wir hier noch einmal zentrale Regeln zusammen.

ÖPNV & Schülerbeförderung

Im Öffentlichen Nah- und Fernverkehr müssen zukünftig FFP2-Masken getragen werden. Einfache medizinische Masken reichen nicht mehr aus. Diese Regelung gilt auch für entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung (auch im so genannten Freistellungsverkehr).

Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich

  • Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Personen, die aufgrund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske tragen können und
  • gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

Schulen

Der Schulbesuch ist untersagt, ausgenommen hiervon ist der Schulbesuch für schriftliche Arbeiten und Abschlussprüfungen. Ausgenommen hiervon sind ebenso die Schuljahrgänge 1 bis 4, die Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und die Tagesbildungsstätten, der 9. und 10. Schuljahrgang, soweit an der Schule in diesen Schuljahrgängen im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind, und der Sekundarbereich II, soweit an der Schule in Lerngruppen dieser Schuljahrgänge im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind. Eine Notbetreuung für die Schüler*innen der Jahrgänge 1 bis 6 in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr ist zugelassen und wird von den Schulen für Kinder, bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist, angeboten. Zulässig ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen wie etwa für Kinder, deren Betreuung aufgrund einer Entscheidung des Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist, sowie bei drohender Kündigung oder erheblichem Verdienstausfall für mindestens eine Erziehungsberechtigte oder einen Erziehungsberechtigten.

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