Zum Inhalt springen

26 Parteien wollen an den Kommunalwahlen teilnehmen

NIEDERSACHSEN. Die Landeswahlleiterin Ulrike Sachs teilt mit, dass am 02.07.2021 der Niedersächsische Landeswahlausschuss nach § 22 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes über die Anerkennung von 20 Vereinigungen als Parteien für die Kommunalwahlen 2021 entscheiden wird. Es handelt sich dabei um die folgenden Vereinigungen (in alphabetischer Reihenfolge):

  • Basisdemokratische Partei Deutschland dieBasis LV Niedersachsen Landesverband Niedersachsen
  • Bündnis C – Christen für Deutschland Bündnis C
  • Bündnis für Innovation & Gerechtigkeit BIG
  • DEMOKRATIE IN BEWEGUNG Niedersachsen DiB Niedersachsen
  • Deutsche Kommunistische Partei DKP
  • Deutsche Zentrumspartei – Älteste Partei Deutschlands ZENTRUM gegründet 1870
  • Die Demokraten
  • Die Friesen
  • Die Haie-Partei mit Biss HAIE
  • DIE RECHTE – Partei für Volksabstimmung, DIE RECHTE Souveränität und HeimatschutzNiedersächsische Landeswahlleiterin
  • DIE REPUBLIKANER REP
  • Die Urbane. Eine HipHop Partei – Landesverband du. – LV Niedersachsen
    Niedersachsen
  • FREIE WÄHLER Niedersachsen FREIE WÄHLER
  • Liberal-Konservative Reformer Niedersachsen LKR Niedersachsen
  • Nationaldemokratische Partei Deutschlands NPD Landesverband Niedersachsen
  • Ökologisch-Demokratische Partei Landesverband ÖDP Niedersachsen
  • Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung Die PARTEI und basisdemokratische Initiative
  • PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ Tierschutzpartei Landesverband Niedersachsen
  • Piratenpartei Niedersachsen PIRATEN
  • Volt Deutschland Landesverband Niedersachsen Volt

Für die Parteien CDU, SPD, GRÜNE, FDP, DIE LINKE. und AfD ist das Anerkennungsverfahren durch den Landeswahlausschuss nicht erforderlich, da sie bereits im Niedersächsischen Landtag bzw. im Deutschen Bundestag vertreten sind.
Die Landeswahlleiterin weist darauf hin, dass der Landeswahlausschuss keine Möglichkeit hat, den politischen Inhalt der Zielsetzung einer Partei zu bewerten oder gar wegen dieser politischen Zielsetzung die Anerkennung als Partei zu verweigern. Dies würde auf ein partielles Verbot dieser Partei hinauslaufen, was aber nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zulässig ist. Dafür ist die alleinige Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts gegeben. Nach § 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht liegt ein entsprechendes Antragsrecht für ein Verbotsverfahren beim Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und bei der Bundesregierung. Die Wahlausschüsse sind daher von Gesetzes wegen darauf beschränkt, die rein formalen parteirechtlichen und organisationsmäßigen Kriterien für den Parteibegriff zugrunde zu legen, wie er in § 2 des Gesetzes über die politischen Parteien geregelt ist.

Die Sitzung des Landeswahlausschusses beginnt um 10.00 Uhr im Sitzungsraum „Forum des Landtages“ des Niedersächsischen Landtages (Hannah-Arendt-Platz 1, 30159 Hannover). Der Zugang zum Sitzungsraum erfolgt über das Erweiterungsgebäude des Niedersächsischen Landtages (Leinstraße 30, 30159 Hannover). Auf die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe des § 3 der Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30.05.2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.06.2021, wird hingewiesen.

PR

Hinweis zu der Meldung
Diese Seite zeigt gesponsorten Marketing-Inhalt, Quell- und Informationslinks sowie extern eingespielte Banner und Flash-Anzeigen.