Abgabefrist für Grundsteuererklärung endet am 31.01.2023
Bis zum 31.01.2023 haben Eigentümerinnen und Eigentümer eines Grundstücks noch Zeit, ihre Grundsteuererklärung gegenüber dem Finanzamt abzugeben. Beim Erklärungseingang nimmt Niedersachsen im bundesweiten Vergleich eine Spitzenposition ein, gleichwohl haben noch viele Grundstücksbesitzerinnen und Grundstückbesitzer ihre Steuererklärung im Januar abzugeben: Von rund 55 Prozent sind die Grundsteuererklärungen erst eingegangen.
Die Erklärung lässt sich mit wenigen Angaben erledigen: der Adresse, den Flächengrößen des Grundstücks sowie der Gebäudeflächen für Wohnen und für Nicht–Wohnen. Das nötige Aktenzeichen wurde im Informationsschreiben schon im Juni jeder Grundbesitzerin und jedem Grundbesitzer an die Hand geben.
Eine erneute Fristverlängerung ist nicht möglich. Die Finanzverwaltung muss bis Ende 2023 den Großteil der 3,5 Millionen Grundstücke bewerten, damit den Gemeinden rechtzeitig die notwendigen Grundlagen für die Erhebung der Grundsteuern ab 2025 vorliegen.
Die Niedersächsische Steuerverwaltung bietet ein breites Angebot, das die Abgabe der Steuererklärung erleichtert. Auf der Website des Landesamtes für Steuern Niedersachsen (https://lstn.niedersachsen.de/steuer/gundsteuer/grundsteuerreform-in-niedersachsen.html) werden Ausfüllhilfen verschiedenster Art angeboten: die Antworten auf die wichtigsten Fragen (FAQs), Checklisten, Erklär-Videos und weitere Informationen zur Vorbereitung auf die Erklärungsabgabe. Als besonders hilfreich hat sich die beispielhafte Klick-Anleitung auf dieser Seite erwiesen, die Seite für Seite die Steuererklärung durchgeht.
Der eigens eingerichtete Grundsteuer-Viewer (www.grundsteuer-viewer.niedersachsen.de) gibt Hilfestellung zu den Grundstücksdaten. Dabei handelt es sich um eine Kartendarstellung, aus der die Grundstücksflächen online abzulesen sind. Zudem gibt es bei jedem Finanzamt eine Hotline zur Grundsteuerreform.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht die gesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz der Verfassung erklärt hat, musste der Gesetzgeber die Grundsteuer reformieren. Ab dem 01.01.2025 kann die Grundsteuer nur noch nach neuem Recht erhoben werden.
Eine Erhöhung des Grundsteueraufkommens ist nicht Ziel der Landesregierung. Gleichwohl wird und muss es durch die Reform zu Belastungsverschiebungen kommen. Das kann sowohl zu einem Mehr als auch zu einem Weniger an Steuern für den Einzelnen führen. Die Höhe der Grundsteuer setzen letztlich die Gemeinden mit ihrem Hebesatz fest.
Die Multiplikation des vom Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz der Gemeinde ergibt die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer. Die bisherigen Hebesätze gelten nur noch bis zum Jahr 2024 und dürfen danach nicht mehr angewendet werden. Die Gemeinden müssen ganz neu rechnen und dabei auch einen aufkommensneutralen Hebesatz, also einen Hebesatz, der sich ergäbe, wenn die Höhe des Grundsteueraufkommens gleichbliebe, veröffentlichen. Die Gemeinden können den Hebesatz aber auch in anderer Höhe beschließen. Die Höhe der ab 2025 zu zahlenden Grundsteuer steht daher frühestens im Jahr 2024 fest. Über die zu zahlende Grundsteuer erhalten die Grundstückseigentümer von der Gemeinde einen gesonderten Grundsteuerbescheid.
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