Montag, 21. April 2025

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Verhandlung von zwei interessanten Amtshaftungsfällen vor der 8. Zivilkammer am morgigen Freitag

Am Landgericht Hildesheim werden nicht nur spannende Strafprozesse verhandelt, sondern auch viele interessante Zivilrechtsstreitigkeiten. Gleich zwei davon stehen am morgigen Freitag um 9:00 Uhr (K. gegen Landkreis Hildesheim – 8 O 13/23 -) und um 10:00 Uhr (L. gegen Landkreis Peine – 8 O 11/23 -) jeweils in Saal 137 auf der Tagesordnung der 8. Zivilkammer unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Landgerichts Jan-Michael Seidel. 

Es handelt sich in beiden Fällen um Amtshaftungsklagen nach § 839 BGB, in denen Bürger vom Staat bzw. einer Kommune Schadensersatz verlangen, weil ein Beamter eine Amtspflichtverletzung begangen haben soll. In solchen Fällen tritt gemäß Art. 34 GG grundsätzlich der Staat bzw. die Kommune als Anspruchsgegner an die Stelle des Beamten. Die mündlichen Verhandlungen sind öffentlich. Und das sind die Fälle: 

K. gegen Landkreis Hildesheim (8 O 13/23):

Der Kläger, ein Investor aus Kirchheim, klagt gegen den Landkreis Hildesheim auf Schadensersatz in Höhe von knapp 2,5 Mio. € wegen behaupteter Amtspflichtverletzung durch unterlassene Ausübung der Heimaufsicht. Der Kläger hatte im Jahr 2011 ein Seniorenheim-Grundstück in Hoheneggelsen als Kapitalanlage erworben und die Immobilie zwecks Betriebes eines Seniorenpflegeheims mit 150 Betten ab dem 01.01.2012 für zunächst 20 Jahre an eine Betreiber-GmbH verpachtet. Bereits 2014 begannen langwierige Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kläger und der Betreiber-GmbH um behauptete Mängel der Immobilie und damit begründeter Minderung des Pachtzinses, die 2015 in eine Zahlungs- und 2016 auch in eine Räumungsklage gegen die Betreiber-GmbH mündeten. Beide Verfahren konnten in zwei Instanzen nicht rechtskräftig zum Abschluss gebracht werden, weil im Jahr 2021 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet wurde. 

Der Kläger legt dem Geschäftsführer der Betreiber-GmbH zur Last, ein von dessen Familie deutschlandweit wiederholtes Betrugsmodell auch in diesem Fall angewandt zu haben. Dem beklagten Landkreis wirft er vor, trotz Kenntnis von den Rechtsstreitigkeiten nicht im Rahmen seiner Heimaufsicht eingeschritten zu sein und der GmbH den Weiterbetrieb wegen Unzuverlässigkeit untersagt zu haben. Der Kläger behauptet, dann hätte er mit einem anderen, seriösen Betreiber einen neuen Pachtvertrag schließen können. Auf diese Weise seien ihm Einnahmen in Höhe von knapp 2,5 Mio. € entgangen.

L. gegen Landkreis Peine (8 O 11/23):

Die Kläger, ein Ehepaar aus Peine, klagen gegen den Landkreis Peine auf Schadensersatz in Höhe von knapp 15.000,- € wegen behaupteter Amtspflichtverletzung durch unterbliebene Bereitstellung eines Betreuungsplatzes für ihren im Dezember 2020 geborenen Sohn. 

Die Kläger hatten im Januar 2021 bei der Stadt Peine die Aufnahme ihres Sohnes in die Warteliste von drei ausgewählten Kindertagesstätten in Peine zum 01.01.2022 beantragt. Der beklagte Landkreis als zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe teilte der Familie im Oktober 2021 mit, dass die Plätze in den Wunscheinrichtungen alle belegt und eine Aufnahme dort zum 01.01.2022 unwahrscheinlich sei. Der Landkreis bot den Klägern stattdessen sukzessive vier Tagesmütter an, die die Kläger jedoch aus verschiedenen Gründen ablehnten. Die Stadt Peine vermittelte ihnen schließlich zum 11.01.2022 einen Platz in der Einrichtung eines freien Trägers. Noch in der Eingewöhnungsphase kündigten die Kläger den Betreuungsvertrag dort aber wieder, weil sie mit der pädagogischen Arbeit nicht zufrieden waren, und erhoben anschließend Untätigkeitsklage gegen den Landkreis beim Verwaltungsgericht Braunschweig. Nachdem es den Klägern im Oktober 2022 gelungen war, selbst einen Betreuungsplatz für ihren Sohn zu organisieren, wurde der Verwaltungsrechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Kläger machen nun aber geltend, dass sie in der Zeit von Januar bis Oktober 2022 ihre Arbeitsstunden jeweils hätten reduzieren müssen, um die Betreuung ihres Sohnes zu gewährleisten. Dadurch sei ihnen ein Schaden in Höhe des Minderverdienstes von insgesamt knapp 15.000,- € entstanden.

PR
Foto: qimono / Pixabay

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