Montag, 13. Juli 2026

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Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Bewässerung

Aufgrund wiederkehrender Trockenheit und steigender Temperaturen untersagt die Stadtverwaltung die Verwendung von Grundwasser und Wasser aus Oberflächengewässern zur Bewässerung und Beregnung zwischen dem 1. Mai und dem 30. September täglich in der Zeit von 10 bis 18 Uhr per Allgemeinverfügung. Diese ist am 25. Juni mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises in Kraft getreten.

Es gelten folgende Regelungen:

1. Die Beregnung und Bewässerung von forst- und landwirtschaftlichen Flächen sowie öffentlichen und privaten Grünflächen wie Parkanlagen und Gärten sowie von Sportanlagen wie Fußball- und Golfplätzen wird jedes Jahr im Zeitraum zwischen dem 1. Mai und dem 30. September täglich in der Zeit von 10 Uhr bis 18 Uhr untersagt.

2. Die Untersagung gilt für Wasserentnahmen aus Brunnen und aus Oberflächengewässern und auch für Wasserentnahmen, für die eine gültige wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt.

3. Die Untersagung gilt für Wasserentnahmen mittels elektrisch oder mechanisch betriebener Pumpen sowie für das Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen.

Ausgenommen ist die Nutzung von wassersparenden und verdunstungsminimierenden Anlagen der Tröpfchenbewässerung.

Für wissenschaftliche Zwecke können Ausnahmen auf Antrag zugelassen werden.

Mit dieser Maßnahme reagiert die Stadtverwaltung auf die in den vergangenen Jahren immer wieder auftretenden Dürrephasen. Während dieser Trockenphasen sinken die Wasserspiegel der Oberflächengewässer und des Grundwassers im Stadtgebiet mitunter auf ein für die Gewässerökologie bzw. die Wasserversorgung der Vegetation kritisches Maß. Ziel der Allgemeinverfügung ist es, einen nachhaltigen Umgang mit den verfügbaren Wasserressourcen zu gewährleisten. Dies wird erreicht, indem die Bewässerung in der warmen Jahreszeit während der tagsüber besonders hohen Verdunstung untersagt wird.

PR
Foto: Celler Presse

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