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Landesregierung plant Bundesratsinitiative zur Verbesserung der Situation von Paketboten – Weil: „Online-Versand in die Verantwortung nehmen!“

HANNOVER. Viele Menschen in Niedersachsen und in ganz Deutschland haben sich ihre Weihnachtsgeschenke im Internet bestellt. Der Umfang des Onlinehandels wächst stetig, ebenso der Preisdruck, beides zum Nachteil des Facheinzelhandels und vor allem der Klein-und Mittelstädte. Leidtragende dieser Entwicklung sind allzu oft jedoch auch diejenigen, die die vielen tausend Päckchen und Pakete in den Wochen vor Weihnachten, aber auch im Umtauschgeschäft zwischen und nach den Festtagen, transportieren und ausliefern müssen.

Kurierfahrer und Paketzusteller arbeiten vielen Berichten zufolge häufig unter besonders belastenden Bedingungen: Ihr Alltag ist geprägt von sehr engen Zeitvorgaben und hohen Stückzahlen. Es gibt Hinweise darauf, dass ihre Arbeitszeiten nicht selten die maximale Dauer von 48 Stunden in der Woche überschreiten und das Gehalt oft nicht einmal die Mindestlohngrenze erreicht.

Kern des Problems ist, dass viele Logistikunternehmen für den Paketversand Subunternehmer engagieren, diese aber nicht ausreichend kontrollieren. Die Subunternehmer suchen sich ihre Arbeitskräfte häufig auch in osteuropäischen Ländern. Insbesondere die von dort kommenden Kurierfahrer und Paketboten erhalten offenbar nicht nur kurzfristige Verträge und geringen Lohn, für sie werden oft auch keine Sozialversicherungsabgaben entrichtet, teilweise sollen sie für überhöhte Mieten in miserablen Unterkünften leben.

Das Ganze erinnert stark an die vor einigen Jahren aufgedeckten und seitdem intensiver bekämpften, wenn auch nach wie vor nicht zufriedenstellenden Zustände in Teilen der Fleischindustrie.

Die Niedersächsische Landesregierung plant für Anfang 2019 eine Bundesratsinitiative mit dem Ziel, die großen Logistikunternehmen für die von Ihnen eingesetzten Subunternehmen auch in Bezug auf die Zahlung von Sozialbeiträgen in die Verantwortung zu nehmen. Dafür gibt es ein Vorbild im Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft. Die dort geregelte Nachunternehmerhaftung soll zukünftig auf die großen Besteller von Zulieferer-Dienstleistungen, wie beispielsweise Amazon, ausgedehnt werden.

Ministerpräsident Stephan Weil will die schwierigen Arbeitsbedingungen im Paketversand nicht länger akzeptieren: „Die großen Logistikunternehmen dürfen sich der Verantwortung für die Lohn- und Arbeitsbedingungen der bei Subunternehmen angestellten Kurierfahrer und Paketboten nicht entziehen. Eine vernünftig ausgestaltete Nachunternehmerhaftung und schärfere Kontrollen sollen Ausbeutung und das Umgehen von Steuer- und Sozialversicherungspflichten verhindern.“

Es gehe ihm, so Weil, auch um den Erhalt des Einzelhandels: „Der Wettbewerb des Onlinehandels mit dem stationären Einzelhandel darf nicht länger durch Lohndumping und Tricksereien zu Lasten des Staates verzerrt werden!“

Hintergrund:

Vorbild für die geplante Nachunternehmerhaftung ist das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) vom 17.07.2017. Darin wird die Nachunternehmerhaftung wie folgt geregelt: § 3 Haftung für Sozialversicherungsbeiträge (1) § 28e Absatz 3a, Absatz 3b Satz 1, Absatz 3c Satz 1, Absatz 3e, Absatz 3f Satz 1 und 2 und Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für Unternehmer der Fleischwirtschaft, die andere Unternehmer mit Tätigkeiten des Schlachtens oder der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6 Absatz 10 Satz 2 bis 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes beauftragen, mit der Maßgabe entsprechend, dass der Nachweis entsprechend § 28e Absatz 3b Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausschließlich durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstelle für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher entsprechend § 28e Absatz 3f Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden kann. (2) § 150 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt, soweit er die entsprechende Geltung von in Absatz 1 genannten Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch anordnet, entsprechend für Unternehmer der Fleischwirtschaft. In der zitierten Vorschrift ist ein Verfahren mit Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und der Unfallversicherung geregelt.

Zu Überlegen wäre noch, ob die Nachunternehmerhaftung auch auf die gewerblichen Besteller der Zulieferdienstleistungen wie z.B. Amazon ausgedehnt werden könnte.

§ 28a Meldepflicht Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) findet sich unter dem folgenden Link: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__28a.html

In § 13 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) heißt es zur Haftung des Auftraggebers: „§ 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung.“

§ 14 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AEntG) regelt die Haftung des Auftraggebers wie folgt:

„Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auszuzahlen ist (Nettoentgelt).“

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