Zum Inhalt springen

Masernschutzgesetz in Kitas und Schulen

HILDESHEIM. Am 1. März beginnt in der Stadt Hildesheim die Vergabe der Betreuungsplätze in den Kindertagesstätten für das Kita-Jahr 2020/21. In diesem Zusammenhang werden die Sorgeberechtigten ab diesem Jahr auf eine Besonderheit bei der Platzvergabe hingewiesen: Ebenfalls zum 1. März tritt das Masernschutzgesetz in Kraft. Darin enthalten ist die gesetzliche Verpflichtung, dass Eltern von Kindern, die eine Kindertagesstätte sollen oder eine Schule besuchen müssen, vor Aufnahme einen Nachweis über den erfolgten Masern-Impfschutz, die Masern-Immunität oder ggf. eine Kontraindikation (das heißt einen Umstand, der aus gesundheitlichen Gründen eine Impfung verbietet) vorlegen müssen.

Der Nachweis kann von den Sorgeberechtigten wie folgt erbracht werden:

  1. Vorlage des Impfausweises (Eintrag von zwei Masern-Impfungen bzw. bei Kindern vor dem 2. Geburtstag von einer Masern-Impfung)
  2. Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über einen altersgerechten Impfschutz
  3. Vorlage eines Labornachweises über eine bestehende Masern-Immunität
  4. Vorlage eines Labornachweises über eine bestehende Kontraindikation
  5. Vorlage einer Bestätigung der zuvor besuchten Kindertagesstätte, dass einer der vorgenannten Nachweise dort vorgelegen hat

Für Kinder, die bereits vor dem 1. März 2020 eine Kindertagesstätte bzw. Schule besuchen, gilt eine Frist zur Vorlage einer der vorgenannten Nachweise bis zum 31. Juli 2021.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kinder, für die keiner der genannten Nachweise vor Aufnahme der Betreuung erbracht wird, nicht in Kindertagesstätten aufgenommen werden dürfen.

Die Nachweise für schulpflichtige Kinder werden vom Gesundheitsamt des Landkreises Hildesheim bei der Schuleingangsuntersuchung überprüft.

PR

Hinweis zu der Meldung
Diese Seite zeigt gesponsorten Marketing-Inhalt, Quell- und Informationslinks sowie extern eingespielte Banner und Flash-Anzeigen.