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Mehr Flexibilität für die Strafgerichte – Niedersachsens Justizministerin Barbara Havliza will Fristensystematik im Strafprozess vereinheitlichen

NIEDERSACHSEN. Mit Beschluss vom (heutigen) Dienstag hat das Kabinett eine Bundesratsinitiative von Justizministerin Barbara Havliza auf den Weg gebracht. Mit der Änderung in der Strafprozessordnung sollen die Strafgerichte vor allem für lange und komplexe Verfahren eine angemessene Zeit für Beratung und Urteilsfindung bekommen.

Worum geht es? Urteile im Strafprozess werden aus dem „Inbegriff der Hauptverhandlung“

gesprochen, Richterinnen und Richter sollen nach ihrem unmittelbaren Eindruck Beweismittel würdigen und zu einer Entscheidung gelangen. Dieser sinnvolle Gedanke stößt in der Praxis an seine Grenzen. Häufig findet die Hauptverhandlung nicht an einem Tag statt, sie dauert manchmal Wochen, Monate oder Jahre (wie z. B. der NSU-Prozess). Die Gerichte dürfen die Hauptverhandlung von einem Prozesstag zum nächsten immer bis zu drei Wochen unterbrechen. Dies gilt allerdings nicht für den Prozesstag, an dem der Angeklagte das letzte Wort hat und nach einer Beratung das Gericht ein Urteil verkünden muss: Hier darf die Hauptverhandlung nur maximal 10 Tage unterbrochen werden.

Havliza: „Diese vorgeschriebene Frist ist nicht angemessen. Das Gericht, also Richter und Schöffen müssen oft über komplexe Sachverhalte beraten, viele Zeugenaussagen in Erinnerung rufen und sie gegeneinander abwägen, das gesamte über Wochen verhandelte Geschehen muss gewürdigt und rechtlich eingeordnet und am Ende das richtige Strafmaß gefunden werden. Hierzu benötigt ein Gericht häufig viele Tage, zumal es in dieser Zeit auch in anderen Verfahren verhandeln muss. Die vorgeschriebenen 10 Tage reichen hierfür nicht aus. Ich kenne keine überzeugende Begründung dafür, dem Gericht für die Beratung eines Urteils weniger Zeit einzuräumen als zwischen den übrigen Verhandlungstagen. Immerhin geht es hier oft um hohe Freiheitsstrafen.“

Mit einer Änderung der Strafprozessordnung soll dieses Problem entschärft werden. Für die Unterbrechung nach dem letzten Wort des Angeklagten bis zu einer Urteilsverkündung sollen deshalb die gleichen Fristen gelten wie für die übrigen Prozessunterbrechungen auch.

PR

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