Zum Inhalt springen

Weitere Anmerkungen zur Stellungnahme

SARSTEDT/HILDESHEIM. Die Diskussion um die Abwasserbeseitigung und Klärschlammbeseitigung geht weiter. In einer weiteren Stellungnahme beziehen sich Klaus Bruer und Friedhelm Prior auf die Argumentation des BUND in der Meldung „https://hildesheimer-presse.de/2020/08/24/klaerschlammverwertung-mit-vielen-fragezeichen/“:

„Sehr geehrter Herr Köhler,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 23.08.2020, die Sie auch der Presse zugeleitet haben, wie zuvor Ihre Einschätzung vom 17.08.2020 . Ggf. kommen wir ja noch in ein richtiges Gespräch zum Thema Monoklärschlammverbrennungsanlage in Hildesheim. Unabhängig davon erlauben Sie uns zu Ihre E-Mail schon jetzt einige Feststellungen:

  1. Die Stadt Hildesheim und somit die Ratsmitglieder sind für die Abwasserbeseitigung und Klärschlammbeseitigung verantwortlich. Sie müssen keine Klärschlammverbrennungsanlage bauen; eine solche Anlage ist in Hildesheim nicht erforderlich.
  2. Jede Beeinträchtigung von Mensch und Umwelt muss durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein. Verbrennungsgase belasten Mensch und Umwelt. Dies umso mehr, je mehr verbrannt wird.
    Die Ratsmitglieder sind verantwortlich dafür, wenn Klärschlamm aus dem gesamten Land in Hildesheim in nicht erforderlicher Menge verbrannt wird und somit Menschen über Jahrzehnte in nicht erforderlichem Umfang mit gesundheitsschädlichen Abgasen belastet werden.
  3. Sie haben in Ihrer Einscheinschätzung keine Gründe dafür genannt, dass es überhaupt erforderlich und somit gerechtfertigt ist, in Hildesheim eine Verbrennungsanlage zu bauen.
  4. Sie haben in keiner Weise begründet, dass die Größe der Anlage und die damit verbundene Belastung der Menschen aus Gründen des Gemeinwohls erforderlich und gerechtfertigt sind.
    Dies „aus Umweltsicht zu bewerten“ wäre Ihre Aufgabe gewesen. Dem sind Sie leider nicht nachgekommen. Im Gegenteil: Sie haben für die Größe der Anlage Kostengründe genannt. Schlimmer noch: Ihre Darstellung erweckt den völlig unzutreffenden Eindruck, bei einer kleineren Anlage könnten die Abgase weniger gut gefiltert werden. Das ist schlicht falsch.

Sie haben auch in keine Weise Gründe für den Standort in Hildesheim vorgetragen. Im Gegenteil schreiben Sie sogar: “ Ob andere Standorte besser geeignet gewesen wären als die drei letztendlich identifizierten Vorzugsstandorte ist anhand der Kurzfassung des Gutachtens nicht zu beurteilen.“ Tatsächlich hat es überhaupt keine ausreichende Standortsuche bei den nun bekannten Gesellschaftern gegeben.

  1. Die zuvor genannten Mängel werden nicht durch Ihren Hinweis beseitigt, Oberbürgermeister Dr. Meyer habe bei einem Ministerbesuch betont, welch große Rolle die ökologische Verantwortung bei dem Projekt spiele. Solche Reden von Herrn Meyer sind ohne jede Bedeutung, denn er oder die Stadt Hildesheim haben in der KNRN so gut wie nichts zu sagen.
  2. Sie schreiben in Ihrer Einschätzung: „ Aufgabe der KNRN ist demnach in erster Linie die Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm. Ein bestimmtes Verfahren wird nicht vorgegeben.“
    Richtig ist hingegen, dass die Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm überhaupt nicht Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist.
  3. Sie schreiben nun: „Klärschlamm ist aufgrund der Vielzahl enthaltener Schadstoffe und des vergleichsweise geringen Organikanteils von 50% kein geeigneter Ausgangsstoff für die Herstellung von Karbonisaten.“
    Dies ist eine völlig unbegründete, undifferenzierte und falsche Behauptung. Denn es gibt Klärschlämme, die fast überhaupt keine Schadstoffe und einen sehr hohen Organikanteil enthalten. Im Übrigen werden durch die Pyrolyse viele Schadstoffe aus dem Klärschlamm entfernt.
  4. Sie zitiern nun aus der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Bäumer usw. wie folgt:
    „Die landwirtschaftliche Verwertung von Kohlen aus der Pyrolyse von Klärschlamm ist aus düngemittelrechtlicher Sicht derzeit nicht zulässig. Insofern kann der genannte „Dünger“ nicht verwendet werden.“
    Diese Antwort der Landesregierung ist irreführend. Es wird bewusst nicht gesagt, dass die landwirtschaftliche Verwertung von Kohlen aus der Pyrolyse von Klärschlamm derzeit nicht zulässig sei. Denn eine solche Aussage wäre ggf. europarechtswidrig aufgrund der Verordnung EU 2019/515 vom 19. März 2019 („über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind…).
  5. Sie behaupten nun: „Die Verwendung von Pyrolysekohle auf Rekultivierungsflächen, Dämmen oder Lärmschutzwällen entspricht nicht der vom Kreislaufwirtschaftsgesetz angestrebten möglichst hochwertigen Verwertung von Abfällen. Der enthaltene Phosphor wird nicht wieder in den Nährstoffkreislauf zurückgeschleust.“
    Auch diese Behauptung ist unklar und falsch.
    Klärschlamm aus Anlagen unter 50.000 EW kann auch zukünftig verbrannt werden: ohne Phosphorrückgewinnung. Da ist es auf jeden Fall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (wenn nicht sogar zwingend), statt der Verbrennung Pyrolysekohle herzustellen. Die Pyrolyse beseitigt aus dem Klärschlamm, den ich z. B. auf Lärmschutzwälle oder Äcker auftragen darf, viele Schadstoffe (Mikroplastik, Medikamentenrückstände usw.). Es wäre schlicht ein Hohn, wenn eine solche Pyrolysekohle z. B. nicht auf einem Lärmschutzwall verwendet werden dürfte.
    Im Übrigen ist wissenschaftlich nachgewiesen, dass der Phosphor aus Pyrolysekohle pflanzenverfügbar ist, von Pflanzen aufgenommen und in den Nährstoffkreislauf zurückgegeben wird.
    Unklar ist hingegen die Pflanzenverfügbarkeit von Phosphor aus Klärschammasche.
    Daher heißt es in der BT- Drucksache 18/12495 vom 24.05.2017:
    „Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die notwendigen Schritte einzuleiten, um die Zulassung von sekundären Phosphaten, die aus Klärschlämmen gewonnen werden, als Düngemittel zu beschleunigen. Hierzu sollen auch Gefäßversuche im Gewächshaus nach standardisierten Vorgaben sowie vorläufige befristete Zulassungen genutzt werden.
    Begründung: Mit der Einführung einer Phosphorrückgewinnungspflicht sollte auch ein leichterer und schnellerer Marktzugang für sekundäre Phosphate geschaffen werden. … Produkte aus innovativen Recyclingverfahren stehen langwierigen Untersuchungsreihen mit ungewissem Ausgang gegenüber. Vorgaben zur Standardisierung in vegetationsunabhängigen Testreihen sichern reproduzierbare Ergebnisse und wirken einer Benachteiligung von sekundären Phosphaten am Markt entgegen.“

Es ist sogar offen, ob der Weg in die Phosphorrückgewinnung durch Verbrennung aus Klärschlammasche überhaupt beibehalten wird oder beibehalten werden darf. Vermutlich wird die Klärschlammverbrennungsasche für immer in sog. Langzeitlagern verschwinden. Hierzu heißt es in der BT- Drucksache 18/12495 vom 24.05.2017 –
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG zum
Entwurf einer Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung (NKR-Nr. 3421, BMUB:)
„Zur Überprüfung, ob die Ziele erreichbar sind und auch erreicht werden, sieht das Ressort zwei Evaluationen vor… Gegenstand der Evaluierung sind auch Einschätzungen zu den Vorgaben des Artikels 5, d.h. der Vorgaben zur Phosphorrückgewinnung, mit den daraus resultierenden Planungen und Errichtung zusätzlicher thermischer Behandlungskapazitäten sowie der Umsetzbarkeit der Vorgaben zum Phosphorrecycling.
Der Nationale Normenkontrollrat bittet für die erste Evaluation, dass dabei auch das Verhältnis der Ziele zueinander – Versorgungssicherheit sowie Boden- und Gewässerschutz – bewertet wird. Zudem sollten mögliche Schlussfolgerungen im Falle einer Nichtumsetzbarkeit der Rückgewinnung von Phosphor und der rechtzeitigen Inbetriebnahme ausreichender Verbrennungskapazitäten getroffen werden.
Durch eine zweite Evaluation drei Jahre nach Inkrafttreten des Artikels 5 (d.h. nach 12 Jahren) soll überprüft werden, in welchem Umfang die Ziele der Verordnung insgesamt erreicht wurden.“

  1. Sie schreiben, dass „die Weltphosphorreserven in absehbarer Zeit erschöpft sein werden.“ Das ist falsch, denn dieser Zeitpunkt ist in keiner Weise absehbar.
  2. Sie schreiben: „Das Umweltbundesamt plädiert für einen vollständigen und dauerhaften Ausstieg aus der bodenbezogenen Klärschlammentsorgung.“
    Das ist irreführend. Denn das Umweltbundesamt plädiert nur langfristig für einen Ausstieg.
  3. Irreführend ist auch Ihr Verweis auf die Beantwortung einer Kleinen Anfrage im Landtag von Baden-Württemberg (Drucksache 16/7820, Kleine Anfrage des Abg. Paul Nemeth).
    Denn in Baden-Württemberg, Berlin und Hamburg wird der Klärschlamm bereits seit vielen Jahren zur Erzeugung von sog. Ökostrom verbrannt: in Nordrhein-Westfalen zum Großteil und in Bayern zunehmend. Dafür gibt es sogar Fördermittel. Die genannten Länder wollen insbesondere mit dem „Ausstieg aus der Kohle“ auf keinen Fall auf die Verbrennung der Klärschlämme verzichten.
    Hier geht es um das große Geld. Erst mal verbrennen; der Abfall kommt, wie bei der Kernenergie, in Langzeitlager.
  4. Abschießend zum Grundsatzproblem:
    Immer mehr Äcker vertrocknen zu humuslosen Flächen. Auf diesen Böden ist mit Phosphorsäure aus Klärschlammasche nichts mehr zu retten. Also muss die Ursache der Trockenheit, die Erderwärmung durch Erzeugung von CO2 durch Verbrennung, möglichst gestoppt werden.
    Klärschlammkarbonisate binden CO2 und sind u. a. geeignet, Wasser zu speichern und die Humusbildung zu fördern. Die Bedeutung dieser Eigenschaften wird leider völlig verkannt.
  5. Zum Schluss:
    Ist der European Green Deal nur Geplapper?
    Wird die EU im Gegensatz dazu sogar den CO2-Ausstoß fordern und fördern? Wird sie die Verbrennung von Klärschlamm auch für ländliche Gegenden wegen zu hoher Schadstoffanteile vorschreiben, statt den Schadstoffzustrom in Kläranlagen zu unterbinden?“

PR

Hinweis zu der Meldung
Diese Seite zeigt gesponsorten Marketing-Inhalt, Quell- und Informationslinks sowie extern eingespielte Banner und Flash-Anzeigen.