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Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Härtefallkommissionsverordnung

NIEDERSACHSEN. Die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer (heutigen) Sitzung dem Entwurf zur Änderung der Niedersächsischen Härtefallkommissionsverordnung zugestimmt und ihn zur Verbandsbeteiligung freigegeben. Die geplante Änderung betrifft insbesondere Fallkonstellationen, in denen die sich die Menschen weniger als fünf Jahre in Deutschland aufhalten oder während des laufenden Härtefallverfahrens auf Grund vorsätzlich begangener Straftaten rechtskräftig verurteilt werden.

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, zu den geplanten Änderungen: „Die Aufenthaltsdauer und die Tatsache, ob die Person straffällig geworden ist, sind Kriterien, die auch bisher schon berücksichtigt wurden, wenn es um die Beurteilung ging, ob ein humanitärer Härtefall vorliegt. Mit der geplanten Änderung werden diese Kriterien nun stärker gewichtet, zugleich wollen wir so auch eine Entlastung der ehrenamtlichen Mitglieder der Härtefallkommission erreichen. Deshalb bin ich froh, dass wir jetzt die geplante Änderung der Niedersächsischen Härtefallkommissionsverordnung in die Verbandsbeteiligung geben können.“

Die geplanten Änderungen im Detail:

  • Annahmen zur Beratung sind künftig bei einer Aufenthaltsdauer von bis zu fünf Jahren nur durch Mehrheitsentscheidung des Vorprüfungsgremiums möglich. Bei diesen vergleichsweise kurzen Aufenthalten der Ausländerinnen und Ausländer ist nicht per se von einer besonderen Verwurzelung und Integration in Deutschland auszugehen. Die in der Eingabe dargelegten dringenden persönlichen oder humanitären Gründe müssen daher für einen weiteren Aufenthalt in Deutschland zwei der drei Mitglieder des Vorprüfungsgremiums in besonderer Weise überzeugen. Ab einer Aufenthaltsdauer von fünf Jahren bleibt es – da insoweit in aller Regel die vorliegenden Integrationsaspekte vielschichtiger sind – weiterhin bei dem Minderheitenquorum.
  • Rechtskräftige Verurteilungen aufgrund vorsätzlich begangener Straftaten während des laufenden Härtefallverfahrens führen zu einer Beendigung des Härtefallverfahrens kraft Verordnung. Das vorsitzende Mitglied kann hiervon jedoch Ausnahmen zulassen, wenn es dies im Einzelfall für geboten hält, um zum Beispiel Bagatellstraftaten Rechnung zu tragen.
  • Darüber hinaus werden Korrekturen und redaktionelle Anpassungen im Hinblick auf erfolgte Änderungen des Aufenthaltsgesetzes vorgenommen. Im Kern werden bei der Änderung der NHärteKVO der humanitäre Leitgedanke des Härtefallverfahrens, insbesondere der niedrigschwellige Zugang, gewahrt und die Unabhängigkeit der Kommission gestärkt.

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