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Wahlplakat der Partei „DIE RECHTE“: Generalstaatsanwaltschaft Celle weist Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens zurück

NIEDERSACHSEN. Die Generalstaatsanwaltschaft Celle hat eine Beschwerde gegen die Einstellung eines gegen Verantwortliche der Partei „DIE RECHTE“ geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Volksverhetzung und Beleidigung durch die Staatsanwaltschaft Hannover als unbegründet zurückgewiesen.

Anlass der Ermittlungen war ein Wahlplakat, das die Partei „DIE RECHTE“ im Europawahlkampf 2019 verwendet hatte. Hierin hieß es:

„ZIONISMUS STOPPEN:

ISRAEL IST UNSER UNGLÜCK!

SCHLUSS DAMIT!“

Die Generalstaatsanwaltschaft Celle hatte im November 2019 die Aufnahme von Ermittlungen angeordnet, weil sich das Wahlplakat nicht gegen den Staat Israel und dessen aktuelle Politik, sondern gegen die jüdische Bevölkerung richte und zum Hass gegen diese Bevölkerungsgruppe anstachele. Die gewählte Formulierung sei eine bewusste Anleihe an die in der NS-Zeit in der antisemitischen Wochenzeitung „Der Stürmer“ auf der Titelseite propagierte Hassparole „Die Juden sind unser Unglück“ und als antisemitische Hetze von der Meinungsäußerungsfreiheit des Grundgesetzes nicht geschützt (vgl. die Pressemitteilung Nr. 6/19 vom 25.11.2019).

An dieser Rechtsauffassung hält die Generalstaatsanwaltschaft Celle ausdrücklich fest.

Der Sachverhalt kann jedoch nicht hinreichend aufgeklärt werden.

Wer an der Konzeption, Herstellung und Verbreitung des Wahlplakats beteiligt war, ist aus öffentlich zugänglichen Quellen nicht bekannt. Zur Klärung dieser Frage und zum Nachweis eines konkreten individuellen Tatbeitrags der Beschuldigten wäre daher die Auswertung von Unterlagen und sonstiger Beweismittel aus der Sphäre der Beschuldigten unerlässlich. Wegen der hiermit verbundenen Grundrechtseingriffe bedürfte es hierzu des Erlasses richterlicher Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse. Die Staatsanwaltschaft Hannover hat diese beantragt. Das Amtsgericht Hannover und – auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft – auch das Landgericht Hannover haben dies jedoch abgelehnt, weil kein Anfangsverdacht einer Straftat bestehe.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Die Staatsanwaltschaft Hannover hat sich daher zu Recht an der Aufklärung des Sachverhalts gehindert gesehen. Die Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens ist unbegründet.

Gegen die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Oberlandesgericht Celle im Wege des sogenannten Klageerzwingungsverfahrens gestellt werden.

PR

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