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Verwaltungsgericht Göttingen weist Klage ab: Einschreiten von Beamten der BFE bei Versammlung war nicht rechtswidrig

GÖTTINGEN. Weil sie bei einer Großdemonstration im Juli 2016 in Göttingen beworfen wurden, traten Einsatzkräfte der Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) der Zentralen Polizeidirektion Niedersachsen in den Versammlungsbereich, um Wurfmaterial zu finden und sicherzustellen. Ein Teilnehmer der Demonstration fühlte sich durch das Eindringen der Polizei in seiner Versammlungsfreiheit eingeschränkt und klagte auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Das Verwaltungsgericht Göttingen hat diese Klage nun als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Der Kläger hatte am 31. Juli 2016 in Göttingen an einer Demonstration des Deutschen Gewerkschaftsbundes als Gegenveranstaltung zu einer Versammlung des damaligen „Freundeskreises Thüringen/Niedersachsen“ teilgenommen. Aus der Versammlung heraus wurden die Beamtinnen und Beamten im Verlauf mit Gemüsezwiebeln und Äpfeln beworfen. Der
Versammlungsleiter ist aufgefordert worden, den Bewurf auf die Einsatzkräfte zu unterbinden. Zeitgleich erhielten die Einsatzkräfte der BFE den Auftrag, die Verteilung des Wurfmaterials zu verhindern und es sicherzustellen. Im Versammlungsbereich konnten die Beamtinnen und Beamten dann keine Wurfgegenstände ausfindig machen, wurden jedoch massiv bedrängt, so dass der Einsatz abgebrochen wurde. Zu einem weiteren Eintreten der Einsatzkräfte in den Versammlungsbereich ist es dann nicht mehr gekommen.

Der Kläger hatte sich durch das Betreten der BFE in seiner Versammlungsfreiheit eingeschränkt gefühlt. Seine Klage begründete er unter anderem damit, das Wiederholungsgefahr bestehe, und beantragte festzustellen, dass das Eindringen rechtswidrig war. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht, sondern bewertete den Einsatz vielmehr als verhältnismäßig und angemessen.

Uwe Lührig, Präsident der Polizeidirektion Göttingen, zeigt sich angesichts des Ausgangs erfreut und betont: „Es ist richtig und wichtig, dass polizeiliches Handeln geprüft wird. Das kann und soll es auch.“ Nichts desto trotz sei es nicht hinzunehmen, dass bei Versammlungen derart gegen Polizeibeamtinnen und -beamten vorgegangen wird, deren originäre Aufgabe es ist, eben jene Versammlungen so abzusichern, dass ein störungsfreier Ablauf für alle Demonstrationsteilnehmerinnen und -teilnehmer – und damit die Versammlungsfreiheit – gewährleistet ist. „Kommt es zu Angriffen auf Einsatzkräfte, ist ein konsequentes, aber umsichtiges Einschreiten erforderlich – und das ist hier geschehen“, ist Uwe Lührig überzeugt.

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