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Land unterstützt Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz mit Einmalzahlung: Erinnerung an Antragsfrist bis zum 31.05.2021

NIEDERSACHSEN. Hilfsorganisationen, deren Mitwirkung im Katastrophenschutz durch die Corona-Pandemie bedroht ist, haben weiterhin die Möglichkeit, bis zum 31. Mai 2021 einen Antrag auf Einmalzahlung in Form einer Billigkeitsleistung zu stellen. Dafür hat sich der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, stark gemacht. In enger Abstimmung mit den Hilfsorganisationen, dem Niedersächsischen Finanzministerium und dem Niedersächsischen Landesrechnungshof wurde die Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen mit dem Ziel konzipiert, die Folgen der Corona-Pandemie für die Hilfsorganisationen einzudämmen.

Minister Pistorius sagt: „Wir alle arbeiten seit vielen Monaten intensiv an der Bewältigung der COVID-19-Pandemie. Wir sind dankbar für den Einsatz unserer vielen verlässlichen Partnerinnen und Partner, insbesondere auch im Bereich des Katastrophenschutzes. Ich weiß, dass in den Hilfsorganisationen rund um die Uhr auch von vielen Ehrenamtlichen für unsere Gesellschaft unverzichtbare Arbeit geleistet wird. Aber genau wie bei Privatunternehmen gibt es auch Hilfsorganisationen, deren Liquidität durch die Krise leidet. Deshalb ist es eine Aufgabe des Landes, dass wir diese Einheiten und Einrichtungen finanziell unterstützen. Wir möchten schnelle und unbürokratische Hilfe anbieten, damit wir uns auch in Zukunft auf unsere Partner im Katastrophenschutz verlassen können.“

Die Abwicklung der neuen „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von der COVID-19-Pandemie in ihrer Mitwirkung im Katastrophenschutz bedrohten niedersächsischen privaten Trägern von Einheiten und Einrichtungen nach § 14 Abs. 2 NKatSG (Corona-Sonderprogramm für Hilfsorganisationen)“ wird als Einmalzahlung in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung gewährt, wenn die Mitwirkung der Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz infolge der COVID-19-Pandemie bedroht ist.

Eine Billigkeitsleistung nach dieser Richtlinie setzt voraus, dass eine sachliche und zeitliche Kausalität zur COVID-19-Pandemie und/oder zu der durch sie hervorgerufenen Bedrohung der Mitwirkung im Katastrophenbereich besteht. Diese Kausalität muss deshalb durch die anstragstellende Organisation nachgewiesen werden. Die Billigkeitsleistung ist ausschließlich im Bereich der Aufgaben der Empfänger im Rahmen der Mitwirkung nach dem NKatSG einzusetzen. Die Billigkeitsleistungen werden als nicht rückzahlbare einmalige Leistungen gewährt und betragen bis zu 70 Prozent der nachgewiesenen Unterdeckung, höchstens jedoch 800.000 Euro.

Minister Pistorius unterstreicht die Notwendigkeit dieses Corona-Sonderprogramms für Hilfsorganisationen: „Die Ermöglichung dieser Billigkeitsleistungen von bis zu 800.000 Euro soll die größten finanziellen Probleme der niedersächsischen Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz beseitigen. Ich bin davon überzeugt, dass wir mit dieser Maßnahme die für uns alle lebenswichtigen Katastrophenschutzstrukturen aufrechterhalten können. Daran hat nicht nur das Land Interesse, sondern die gesamte Gesellschaft.“

PR

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