Freitag, 18. April 2025

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Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld von zwölf  auf 24 Monate verlängert

Aufgrund der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hat die  Bundesregierung die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld von zwölf auf bis zu 24  Monate erhöht. Die Verordnung zur verlängerten Bezugsdauer tritt am 1. Januar  2025 in Kraft. Die Regelung ist bis 31. Dezember 2025 gültig. 

Von der verlängerten Bezugsdauer profitieren Unternehmen, die sich bereits jetzt in  Kurzarbeit befinden und bei denen der Arbeits- und Entgeltausfall mehr als zwölf  Monate andauern wird. 

Betriebe können zum Ende des bereits angezeigten Arbeitsausfalls oder früher eine  Verlängerungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit einreichen. Darin  muss der Grund der Verlängerung erläutert werden und warum der Arbeitsausfall  weiterhin vorübergehend ist. 

Arbeitgeber sind verpflichtet, alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um die  Kurzarbeit möglichst früh zu beenden oder zu reduzieren. Daher sollten  Unternehmen im Verlängerungsantrag ausführen, welche Maßnahmen sie zur  Beendigung der Kurzarbeit eingeleitet haben und welche Anpassungen bzw.  weiteren Maßnahmen geplant sind. 

Tritt der Arbeitsausfall 2025 erstmalig im Betrieb auf, endet der Bezugszeitraum  regulär nach zwölf Monaten. Eine Verlängerung darüber hinaus ist nicht möglich. 

Grundsätzliche Förderkonditionen 

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass mindestens ein Drittel  der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Entgeltausfall von mehr als zehn  Prozent betroffen ist. Grund hierfür muss ein vorübergehender Arbeitsausfall sein. 

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beläuft sich bei Beschäftigten auf 60 Prozent  ihres ausgefallenen Nettoentgelts bzw. 67 Prozent bei Eltern. 

Um Kurzarbeitergeld zu erhalten, müssen Betriebe den Arbeitsausfall spätestens in  dem Monat bei der Agentur für Arbeit anzeigen, in dem er auftritt. Die  Arbeitsagentur teilt dem Betrieb daraufhin mit, ob ein grundsätzlicher Anspruch auf  Kurzarbeitergeld besteht. In diesem Fall zahlt der Betrieb jeden Monat das  Arbeitsentgelt für Arbeitsstunden bzw. in Vorleistung das Kurzarbeitergeld für  ausgefallene Arbeitsstunden aus. Im Nachgang muss der Arbeitgeber innerhalb  von drei Kalendermonaten das Kurzarbeitergeld beantragen. 

Alle Informationen zum Thema Kurzarbeit stehen auf der Webseite der  Bundesagentur für Arbeit.

PR
Foto: Hildesheimer Presse

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