Dienstag, 15. Juli 2025

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47 Euro für kostenfreies Kurzzeitparken – Intransparente Parkbedingungen bei Mobility Hub Parkservice -Verbraucherzentrale Niedersachsen rät: unangemessene Vertragsstrafe nicht einfach hinnehmen

Parken in der Stadt kann mitunter teuer werden. Dass dies auch das kostenfreie Kurzzeitparken betrifft, muss eine Verbraucherin aus Niedersachsen feststellen. Für eine Überschreitung der Freiparkzeit um nicht einmal drei Minuten verlangt die Mobility Hub Parkservice GmbH 47 Euro – obwohl der Automat angezeigt hatte, dass keine Zahlung nötig sei. Warum eine solche Forderung so nicht einfach akzeptiert werden sollte, klärt die Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Die Verbraucherin liegt innerhalb der Freiparkdauer von 15 Minuten und muss daher nichts zahlen. So zeigt es ihr der Automat an, als sie auf dem Kiss & Ride Parkplatz des Hauptbahnhofs Hannover ihr Kennzeichen eingibt. Umgehend verlässt sie das Parkhaus. Tage später erhält sie eine Zahlungsaufforderung von der Mobility Hub Service GmbH: Sie habe die Freiparkdauer von 15 Minuten um zwei Minuten und 17 Sekunden überschritten und soll nun 47 Euro zahlen.

Bei einer Zahlungsaufforderung nach minimaler Überschreitung der Freiparkzeit sollten Verbraucherinnen und Verbraucher nicht einfach zahlen. Denn: „Die Parkbedingungen des Anbieters sind unklar: Weder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch am Automaten wird deutlich genug darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug rechtzeitig vom Parkplatz heruntergefahren sein muss“, erklärt Tim-Oliver Tettinger, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Besonders problematisch: Der Automat zeigte beim Prüfen der Zahlungspflicht sogar an, dass keine Zahlung nötig sei.

„Unserer Ansicht nach müssen Verbraucherinnen und Verbraucher spätestens am Automaten klar darüber informiert werden, wie viel Zeit ihnen zur Ausfahrt bleibt – das war hier nicht der Fall“, sagt Tettinger. Auch die Höhe der geforderten Vertragsstrafe von fast 50 Euro erscheint überzogen. Der Bundesgerichtshof sieht bei Parkverstößen normalerweise 30 Euro als angemessen an. „In diesem Fall könnte die Sanktion unverhältnismäßig sein. Die Verbraucherin muss sich das nicht einfach gefallen lassen – ein Widerspruch ist aus unserer Sicht gut begründet.“

Tipps der Verbraucherzentrale

Um für eine mögliche Auseinandersetzung mit privaten Parkplatzanbietern gewappnet zu sein, ist es sinnvoll, den Parkvorgang zu dokumentieren – etwa die Uhrzeit der Einfahrt zu notieren. Auch empfehlenswert: Die genauen Bedingungen für eine etwaige unentgeltliche Kurzparkdauer prüfen – denn wie der vorliegende Fall zeigt, können hier Fallstricke lauern. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten zudem die Zahlungsbelege eine Zeit lang speichern und bei einer fragwürdigen Forderung zeitnah schriftlich, am besten mit Vorlage der gesicherten Belege, widersprechen.

Weitere Informationen auf
www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/probleme-beim-kurzzeitparken
Bei Fragen hilft die kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, telefonisch und per Video.

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