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Gebietskulissen der nitrat- und phosphatsensiblen Gebiete in Niedersachsen stehen fest

NIEDERSACHSEN. Die Landesregierung hat am Montag die Niedersächsische Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat (NDüngGewNPVO) beschlossen. Mit Hilfe dieser Länderverordnung sollen die Nährstoffeinträge in belastete Wasserkörper durch die Landwirtschaft verringert und damit die Umweltziele der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) erreicht werden. Weiteren Verfahren der EU-Kommission wegen Nichtumsetzung der EG-Nitratrichtlinie soll so wirksam entgegengewirkt, Strafzahlungen sollen verhindert werden.

Die Gebietskulisse Grundwasser („Nitrat-Kulisse“) umfasst rund 39 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche – also rund eine Millionen Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche. Die Gebietskulisse Oberflächengewässer („Phosphat-Kulisse“) umfasst etwa ein Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche. Das entspricht etwa 35.000 Hektar. Über den Link https://sla.niedersachsen.de/landentwicklung/LEA/ können die Gebietskulissen eingesehen werden.

Die Landesregierung wird die Funktionalität und Qualität der Messstellen in Niedersachsen, die Grundlage der Ausweisung der Gebietskulisse Grundwasser und der Gebietskulisse Oberflächengewässer sind, weiterhin kontinuierlich bei jeder Probenahme überprüfen wird. Ergänzend hierzu wird das Umweltministerium die Überprüfung turnusmäßig auf 24 Monate verkürzen und zur Gewährleistung der Funktionalität und Qualität des Messnetzes auch außerhalb des oben genannten Turnus anlassbezogen einzelne Messstellen überprüfen und bei Bedarf ertüchtigen. Den zu bestimmten Messstellen geäußerten Zweifeln wird die Landesregierung unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung nachgehen.

Zum Schutz des Grund- und Oberflächenwassers werden in den ausgewiesenen Gebieten bestimmte Auflagen für die Bewirtschaftung verhängt.

Dazu gehören in der Gebietskulisse Grundwasser (nitratsensible Gebiete):

  • Verpflichtende Wirtschaftsdüngeranalysen vor Aufbringung auf die Flächen, um den genauen Nährstoffgehalt zu kennen. Die Düngung soll noch präziser gestaltet werden.
  • Das Einarbeiten von Wirtschaftsdünger und Gärresten innerhalb von einer Stunde auf unbestelltem Ackerland (anstatt früher vier Stunden).
  • Erhöhung der Mindestlagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger und Gärreste von sechs auf sieben Monate.

In der Gebietskulisse Oberflächengewässer (phosphatsensible Gebiete) werden folgende Auflagen verhängt:

  • Verpflichtende Wirtschaftsdüngeranalysen vor Aufbringung auf die Flächen, um den genauen Nährstoffgehalt zu kennen und so die Düngung noch präziser zu gestalten.
  • Erhöhung der Mindestlagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger und Gärreste von sechs auf sieben Monate.
  • Auf hoch und sehr hoch versorgten Böden ist nur eine reduzierte Phosphat-Düngung möglich, um eine P-Abreicherung im Boden zu erzielen.

Zur Umsetzung zweier Maßnahmen (Erhöhung der Lagerkapazität und reduzierte Phosphat-Düngung) sind Übergangsfristen bis ins Jahr 2021 vorgesehen.?Ergänzende Hinweise zur Umsetzung der NDüngGewNPVO werden aktuell erstellt.

Nach der Anfang Oktober in Kraft getretenen Landesverordnung zur Einführung elektronischer Nährstoffmeldungen, gemäß § 13 Absatz 6 Düngeverordnung, komplettiert nun die Landesverordnung über die Gebietskulissen Grundwasser und Oberflächengewässer gemäß § 13 Absatz 2 Düngeverordnung den umfassenden Ansatz des Landes Niedersachsens zur Verringerung des Nährstoffproblems. Niedersachsen hat hier seine besondere Verantwortung wahrgenommen, um den Schutz der Gewässer zu gewährleisten.

Hintergrund:
Der Europäische Gerichtshof hatte im vergangenen Jahr festgestellt, dass Deutschland gegen seine Verpflichtungen zum Schutz des Grundwassers im Rahmen der Nitratrichtlinie verstoßen hat. Die Europäische Kommission hatte im Juli 2019 gegen Deutschland wegen des andauernden Verstoßes gegen die EG-Nitratrichtlinie ein Aufforderungsschreiben gemäß Artikel 260 des Vertrags von Lissabon übermittelt. Sie mahnt Deutschland erneut, das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom Juni 2018, das sich auf die Vertragsverletzungsklage vom Oktober 2016 bezieht, umzusetzen. Geschieht dies nicht, können Strafzahlungen verhängt werden.?Niedersachsen hat intensiv daran gearbeitet, die Vorgaben des Bundes und der EU zu erfüllen. Die Umsetzung der Landesverordnung gemäß § 13 Absatz 2 DüV in Niedersachsen stellt nun einen wichtigen Baustein dafür dar, nachdem in den übrigen Bundesländern diese Verordnungen bereits verabschiedet wurden.

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