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Pflichtmitgliedschaft in Pflegekammer ist verfassungsgemäß

HANNOVER. Die Vorschriften des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege (PflegeKG) sind verfassungsgemäß. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg am 22. August bestätigt. Damit teilt das Oberverwaltungsgericht die Ansicht des Verwaltungsgerichts Hannover. Auch an der Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer ist nichts auszusetzen. Zwei Mitglieder der Pflegekammer hatten in zweiter Instanz gegen ihre Pflichtmitgliedschaft geklagt. Beide waren in der Vorinstanz vor dem Verwaltungsgericht Hannover gescheitert, wie die Pflegekammer Niedersachsen mitteilte.

„Das Urteil ist richtungsweisend und stärkt die Profession Pflege. Die Pflegekammer ist angetreten, um die Situation aller beruflich Pflegenden zu verbessern“, sagt Kammerpräsidentin Sandra Mehmecke. In einem der beiden Verfahren stand die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzgebung im Vordergrund. Das Gericht stellte fest, dass die Pflichtmitgliedschaft und die damit einhergehende Beitragspflicht in die allgemeine Handlungsfreiheit eingreifen. Der Eingriff sei jedoch verfassungsgemäß.

In dem zweiten Verfahren ging es um die Klage einer Fallmanagerin, die überwiegend Verwaltungsaufgaben ausführt, aber über eine Pflegeausbildung verfügt. Da sie nicht in der direkten Pflege tätig ist, lehnte sie eine Mitgliedschaft in der Pflegekammer ab. Das Oberverwaltungsgericht sah das wie zuvor das Verwaltungsgericht Hannover anders. Das Oberverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass die Klägerin auch in dieser Tätigkeit auf die Kenntnisse und Fähigkeiten ihrer Pflegeausbildung zurückgreifen könne. Sandra Mehmecke: „Pflege ist so viel mehr als die reine Grundversorgung am Bett des Pflegebedürftigen. Pflegefachliche Kompetenzen sind in allen Bereichen der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung unerlässlich.“

Mitglieder der Pflegekammer Niedersachsen sind alle in Niedersachsen tätigen Pflegefachpersonen mit einer staatlichen Anerkennung in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder Altenpflege. Mitglieder sind auch Personen, die nicht in der direkten Pflege arbeiten. Voraussetzung ist, dass in der ausgeübten Tätigkeit Können und Wissen aus der Ausbildung eingesetzt werden oder auch nur eingesetzt werden könnten.

Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover, dass die Vorschriften der Pflegekammer Niedersachsen verfassungsgemäß sind. Dazu erklärt Heiger Scholz, Staatssekretär im Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung:

„Ich begrüße die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Wie zuvor das Verwaltungsgericht Hannover hat es die Rechtmäßigkeit der verpflichtenden Mitgliedschaft in der Pflegekammer bestätigt. Die Pflegekammer ist ein geeignetes Mittel, um der Pflege eine starke Stimme zu geben. Mit der verpflichtenden Mitgliedschaft ist eine demokratische Legitimation sichergestellt, aus der heraus der gesamte Berufsstand Pflege und nicht nur ein Bruchteil der Pflegefachkräfte seine Interessen wirkungsvoll vertreten kann.

Um sicherzustellen, dass die Arbeit der Pflegekammer nach der Startphase tatsächlich in ausreichendem Maße den Interessen der Pflegekräfte zu Gute kommt, startet in Kürze eine Evaluation durch ein unabhängiges Institut. Die Ergebnisse werden bereits Mitte nächsten Jahres vorliegen und aufzeigen, ob und ggf. wo wir Verbesserungen vornehmen müssen.“

PR

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