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Gemeinsame Bundesratsinitiative der Länder Niedersachsen und Bayern

NIEDERSACHSEN/BAYERN. Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte liegt bei bestimmten Projektförderungen durch die öffentliche Hand eine umsatzsteuerliche Leistung vor. In der Folge muss der Zuwendungsempfänger vermehrt aus dem zugewendeten Betrag Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Die Landesregierung hat am heutigen Dienstag beschlossen, gemeinsam mit Bayern einen Entschließungsantrag mit dem Ziel in den Bundesrat einzubringen, die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) zu ändern.

„Es ist nicht im Sinne des Erfinders, wenn wir als Land ein Projekt fördern und zeitgleich einen Anteil dieser Förderung in Form der Umsatzsteuer wieder einbehalten. Die Projektträger zeigen sich von dieser Entwicklung häufig irritiert und ziehen sich wegen der drohenden finanziellen Risiken zunehmend aus Projekten zurück. Dieser Entwicklung wollen wir gemeinsam mit dem Land Bayern entgegentreten“, erklärte der Niedersächsische Finanzminister Reinhold Hilbers.

Bund, Länder und Kommunen gewähren in großem Umfang Zuwendungen an öffentliche und private Einrichtungen, um Projekte, die im allgemeinen öffentlichen Interesse stehen, zu fördern. Die Zuwendungen werden dabei regelmäßig an detaillierte Projektvorgaben gebunden, um die erforderlichen Erfolgskontrollen sicherzustellen. Sind die Projektvorgaben darauf gerichtet, dass der Zuwendungsempfänger eine konkrete Aufgabe oder ein konkretes Projekt im Auftrag des Zuwendungsgebers für eine bestimmte Zeit oder in einer bestimmten Art und Weise erledigt, liegt hierin nach der aktuellen Rechtsprechung eine umsatzsteuerliche Leistung. In der Folge muss der Zuwendungsempfänger aus dem zugewendeten Betrag Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

In der Regel kann der Zuwendungsgeber die anfallende Umsatzsteuer nicht zusätzlich zur Förderung erstatten. Da so nur ein um die Umsatzsteuer reduzierter Betrag für die angestrebten Förderziele zur Verfügung steht, wird die Verwirklichung von Förderprojekten zunehmend erschwert.

Ein Aufweichen der bestehenden Fördervorgaben ist nicht sinnvoll, weil diese Vorgaben einen effektiven und zielgerichteten Einsatz der begrenzten Fördermittel sicherstellen sollen und deshalb unverzichtbar sind.

Zielführend ist vielmehr eine Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Da das Initiativrecht dafür ausschließlich der Europäischen Kommission zusteht, sollte die Bundesregierung die Angelegenheit auf der europäischen Ebene thematisieren und zusammen mit der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedsstaaten nach Lösungsansätzen suchen.

Auch das Corona-Hilfsprogramm der Europäischen Union, mit dem 390 Milliarden Euro als Zuschüsse an die Mitgliedsstaaten verteilt und dort für Klimaschutz- und Digitalisierungsprojekte eingesetzt werden sollen, wird von dieser Entwicklung betroffen sein. Es steht zu befürchten, dass ein großer Teil der Zuschüsse zu besteuern sein wird und insoweit nicht für die angestrebten Förderziele zur Verfügung steht.

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