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Landeskabinett beantragt Verlängerung des Umsetzungszeitraums des Masernschutzes in Schulen und Kindertageseinrichtungen

NIEDERSACHSEN. Insbesondere Schulen und Kindertageseinrichtungen sollen mehr Zeit erhalten, Maßnahmen für einen besseren Masernschutz umzusetzen. Am heutigen Dienstag hat die Niedersächsische Landesregierung einen entsprechenden Entwurf für einen sogenannten Entschließungsantrag im Bundesrat beschlossen.

Im Wortlaut geht es dabei um die „Umsetzung des Masernschutzes in Gemeinschaftseinrichtungen“. Vorgesehen ist die zeitliche Verschiebung des Umsetzungszeitraums vom 31.07.2021 auf den 31.12.2022

„Eine solche Verlängerung würde den ohnehin enormen Druck von den Schulen nehmen und auch die Gesundheitsämter, die seit Monaten an und über der Belastungsgrenze arbeiten, entlasten“, sagte dazu Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne und fügte an: „Dabei bleibt unbestritten, dass die Maßnahmen zum Masernschutz in den Einrichtungen umfassend umgesetzt werden müssen.“

Bislang ist vorgesehen, dass die Leitungen der Gemeinschaftseinrichtungen bis zum Stichtag 31.07.2021 sicherstellen, dass alle Kinder und Jugendlichen, die die Einrichtung besuchen, sowie alle dort tätigen Personen, die nach 1970 geboren sind, gegen Masern geimpft sind. Dies sind allein in den Schulen weit mehr als 60.000 Lehrkräfte und pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie etwa eine Million Schülerinnen und Schüler.

Gerade Schulen und Kitas aber sind seit Ende Februar 2020 besonders von den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie betroffen und auch organisatorisch belastet. Angesichts der nach wie vor unklaren weiteren Entwicklung der Corona-Pandemie sei eine Verlängerung des Umsetzungszeitraums bis zum 31.12.2022 vertretbar, betonte der Kultusminister.

Hintergrund:

Die gesetzlichen Vorgaben zum Masernschutz sind am 1. März 2020 bundesweit in Kraft getreten. Mit der im November 2019 beschlossenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sollen die Masern als potentiell gefährliche Infektionskrankheit weiter zurückgedrängt werden. Für Kinder und Jugendliche sowie für die Beschäftigten in Kindergärten, Schulen, Flüchtlingsunterkünften und medizinischen Einrichtungen gilt nach der derzeitigen Fassung des § 20 Abs. 10 IfSG ab dem 31.07.2021 die Pflicht zum Nachweis einer Masernimmunität.

Die Nachweise werden von der Leitung der Einrichtungen geprüft und dokumentiert – für lehrendes Personal von den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung. Wird der erforderliche Nachweis nicht vorgelegt, erfolgt eine Meldung an das Gesundheitsamt, das dann weitere Maßnahmen ergreift.

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